Rz. 46

Auch zur Durchführung des Mahnverfahrens ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich.[43] Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird oder selbst Rechtsanwalt ist.[44] Diese erstreckt sich allerdings nicht automatisch auf ein sich anschließendes streitiges Verfahren. Denn eine gerichtliche Entscheidung kann nicht über ihren Entscheidungsausspruch hinaus ausgedehnt werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren erfordert allerdings eine Prüfung der Erfolgsaussicht für den beabsichtigten Prozess.[45]

 

Rz. 47

Soweit also dem Antragsteller ein Rechtsanwalt im Rahmen der PKH beigeordnet wurde, kann dieser die im Mahnverfahren entstehenden Anwaltsgebühren aus der Staatskasse aus den verminderten Werten der Tabelle nach § 49 beanspruchen.

[43] OLG München MDR 1997, 891 (LS 1) m.w.N.; LG Berlin NJW 1972, 2312; OLG Oldenburg MDR 1999, 384; allerdings kann dies an der Vier-Raten-Grenze nach § 115 Abs. 4 ZPO scheitern; LG Stuttgart 3.9.2004 – 10 T 340/04, AGS 2005, 125 f. = Rpfleger 2005, 32 f.; LAG Niedersachsen 4.6.2004 – 10 Ta 241/04, LAGE § 114 ZPO 2002 Nr. 2; a.A. Baumbach u.a., ZPO, § 119 Rn 40.
[44] LG Bonn 22.9.2005 – 6 T 288105 (n.v.).
[45] LG Stuttgart AGS 2005, 125 f.

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