Rz. 33

Werden nach dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid Verhandlungen über den Umfang der Vollstreckung sowie Ratenzahlungen geführt und kommt es zu einer Einigung zwischen den Parteien, so dass der Vollstreckungsbescheid zurückgenommen wird, entstehen neben einer 0,8-Verfahrensgebühr auch eine 1,2-Terminsgebühr und eine 1,0-Einigungsgebühr. Voraussetzung ist neben der Mitwirkung lediglich, dass dem Anwalt zu diesem Zeitpunkt bereits ein unbedingter Prozessauftrag erteilt war.[30]

[30] OLG Koblenz JurBüro 2006, 191.

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