Rz. 44

Der Rechtsanwalt, der für den Antragsgegner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt hat, erhält hierfür eine 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100.[38] Dies rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass das Mahngericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit gemäß § 700 Abs. 2 ZPO von Amts wegen an das Streitgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgibt. Der Einspruch ist damit dem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vergleichbar, durch dessen Stellung ebenfalls eine volle 1,3-Verfahrensgebühr anfällt.

Hieraus folgt, dass eine 1,2-Terminsgebühr gemäß VV 3104 nicht mehr im Mahnverfahren, sondern nur noch im zivilprozessualen Verfahren anfallen kann. Werden so z.B. nach dem Einspruch Verhandlungen über den Umfang der Vollstreckung sowie Ratenzahlungen geführt, und kommt es zu einer Einigung zwischen den Parteien, so dass der Vollstreckungsbescheid zurückgenommen wird, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr und 1,0-Einigungsgebühr. Voraussetzung ist neben der Mitwirkung lediglich, dass dem Anwalt zu diesem Zeitpunkt bereits ein unbedingter Prozessauftrag erteilt war.[39]

Eine 1,2-Terminsgebühr kann im Stadium des Mahnverfahrens allerdings dann anfallen, wenn der Gegnervertreter, der noch keinen unbedingten Prozessauftrag erhalten hat, vor Einlegung des Einspruchs Einigungsverhandlungen führt. Diese ist bei Gegenstandsidentität vollumfänglich auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen.

 

Beispiel: Nach Erhalt des Vollstreckungsbescheids über 5.000 EUR führt der Antragsgegnervertreter vor Einlegung des Einspruchs mit dem Antragstellervertreter Vergleichsverhandlungen zwecks Erledigung des Verfahrens; die Verhandlungen scheitern, so dass der Antragsgegner nunmehr beauftragt wird Einspruch einzulegen. Nach Abgabe der Sache an das Prozessgerichts wird der Beklagte vollumfänglich zur Zahlung verurteilt.

I. Mahnverfahren

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307

(Wert: 5.000 EUR)
  167,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 5.000 EUR)
  400,80 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 587,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   111,68 EUR
Gesamt   699,48 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 5.000 EUR)
  434,20 EUR
2.

anzurechnen gem. Anm. zu VV 3307,

0,5 aus 5.000 EUR
  – 167,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 5.000 EUR)
  400,80 EUR
  anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu VV 3104   – 400,80 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 287,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   54,56 EUR
Gesamt   341,76 EUR

Bei unterschiedlichen Gegenstandswerten können dem Rechtsanwalt noch Gebührenanteile verbleiben.

 

Beispiel: Wie zuvor; der Gegnervertreter erhebt Einspruch wegen eines Teilbetrages von 3.000 EUR.

I. Mahnverfahren

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307

(Wert: 5.000 EUR)
  167,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 5.000 EUR)
  400,80 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 587,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   111,68 EUR
Gesamt   699,48 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 3.000 EUR)
  288,60 EUR
2.

anzurechnen gem. Anm. zu VV 3307

0,5 aus 3.000 EUR
  – 111,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 3.000 EUR)
  266,40 EUR
 

anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu VV 3104

1,2 aus 3.000 EUR
  – 266,40 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 197,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   37,54 EUR
Gesamt   235,14 EUR
[38] OLG München JurBüro 1992, 325.
[39] OLG Koblenz JurBüro 2006, 191.

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