a) Vertretung im Verfahren über den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids

 

Rz. 12

Vertritt der Anwalt seinen Mandanten im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, erhält er neben der Verfahrensgebühr nach VV 3305 eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3308. Diese Gebühr entsteht neben der Gebühr der VV 3305 (Anm. zu VV 3308); eine Kürzung der Verfahrensgebühren nach § 15 Abs. 3 kommt nicht in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, dass innerhalb der Widerspruchsfrist – gemeint ist die Zwei-Wochen-Frist des § 692 Nr. 3 ZPO – kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist.

 

Beispiel: Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000 EUR und anschließend einen Vollstreckungsbescheid.

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 10.000 EUR)
  614,00 EUR
2.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3308

(Wert: 10.000 EUR)
  307,00 EUR
3. Auslagenpauschale, 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 941,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   178,79 EUR
Gesamt   1.119,79 EUR
 

Rz. 13

Die Verfahrensgebühr der VV 3308 entsteht auch dann, wenn der Anwalt des Antragstellers nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragt hat, der Antragsgegner aber nach Ablauf der Widerspruchsfrist und vor Erlass des Vollstreckungsbescheids dann doch noch Widerspruch einlegt, so dass der Vollstreckungsbescheid nicht mehr ergeht.[12] Gleiches gilt, wenn der Antragsgegner den Widerspruch zurücknimmt und hiernach ein Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt wird oder wenn jetzt ein zuvor gestellter Antrag wirksam wird.

 

Beispiel: Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000 EUR. Nach Ablauf der zwei Wochen beantragt er den Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Dieser wird nicht mehr erlassen, da vor dem Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids noch ein verspäteter – gleichwohl aber nach §§ 696 Abs. 1, 700 Abs. 1, 331 Abs. 3 S. 1 ZPO zu beachtender – Widerspruch des Antragsgegners eingeht.

Die Gebühr nach VV 3308 entsteht mit Antragstellung nach Ablauf der Widerspruchsfrist von zwei Wochen, sofern noch kein Widerspruch eingelegt ist. Auch wenn der Vollstreckungsbescheid nicht mehr erlassen wird, kann die bereits mit dem Antrag entstandene Vollstreckungsbescheidgebühr nicht mehr nachträglich entfallen (§ 15 Abs. 4).

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 10.000 EUR)
  614,00 EUR
2.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3308

(Wert: 10.000 EUR)
  307,00 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 941,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   178,79 EUR
Gesamt   1.119,79 EUR

Kein Fall nach VV 3308, sondern nach VV 3101 Nr. 1 liegt vor, wenn der Anwalt erst bestellt wird, nachdem der Kläger nach Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid selbst die Klage begründet und das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat und der Beklagte sodann den Einspruch zurücknimmt, bevor der Anwalt als Prozessbevollmächtigter des Klägers einen Schriftsatz mit Sachanträgen oder Sachvortrag eingereicht hat. In diesem Fall entsteht eine 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 1 nach dem Wert der Hauptsache.[13]

Hat der Rechtsanwalt nach Rücknahme der Klage bzw. Erledigung hinsichtlich des gesamten Klageanspruchs lediglich eine 0,8-Verfahrensgebühr aus der Hauptsache verdient, so verdient er, wenn er dann Kostenantrag stellt, zusätzlich aus dem Kostenwert eine 1,3-Verfahrensgebühr, die nicht durch die 0,8-Verfahrensgebühr gemäß VV 3101 Nr. 1 nach dem Wert der Hauptsache abgegolten wird. Höchstgrenze ist in diesem Fall jedoch gemäß § 15 Abs. 3 eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 nach dem Wert der Hauptsache.[14]

[12] OLG Karlsruhe Rpfleger 1996, 421; OLG Hamburg JurBüro 2000, 473; siehe auch AGKompakt 2018, 123 f.
[13] AG Zwickau JurBüro 2006, 251.
[14] AG Zwickau JurBüro 2006, 251.

aa) Mehrere Auftraggeber

 

Rz. 14

Wird der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig, erhöht sich gemäß VV 1008 nur die Mahnverfahrensgebühr nach VV 3305 um je 0,3 pro weiteren Auftraggeber, nicht aber auch die Verfahrensgebühr der VV 3308 (Anm. S. 2 zu VV 3308). Dadurch wird deutlich, dass lediglich die Erhöhung bei zwei aufeinander aufbauenden Verfahrensschritten ausgeschlossen werden soll.[15] Eine doppelte Gebührenerhöhung bei verschiedenen Angelegenheiten z.B. VV 2300 und VV 3100 ist dagegen nicht ausgeschlossen.

 

Beispiel: Der Anwalt beantragt für zwei Gesamtgläubiger den Erlass eines Mahnbescheids über 7.500 EUR und stellt anschließend den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids.

Die Mahnverfahrensgebühr der VV 3305 erhöht sich nach VV 1008, nicht aber auch die Gebühr für den Vollstreckungsbescheid nach VV 3308, da die Erhöhung der VV 3308 nach Anm. S. 2 zu VV 3308 ausgeschlossen ist, wenn sich bereits die Gebühr nach VV 3305 erhöht hat.

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3305, 1008

(Wert: 7.500 EUR)
  652,60 EUR
2.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3308

(Wert: 7.500 EUR)
  251,00 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 923,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   175,48 EUR
Gesamt   1.099,08 EUR
 

Rz. 15

Abgesehe...

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