Rz. 80

Zusätzlich zur Verfahrens- und Terminsgebühr kann für den Antragsgegnervertreter auch noch eine Einigungsgebühr entstehen. Die Höhe der Gebühr hängt davon ab, ob sich die Parteien nur über die anhängigen Ansprüche (1,0) einigen oder auch über weiter gehende nicht anhängige Gegenstände (1,5).

 

Beispiel: Der Anwalt des Antragstellers erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000 EUR. Der Vertreter des Antragsgegners legt hiergegen Widerspruch ein. Anschließend unterbreitet der Antragstellervertreter telefonisch ein Vergleichsangebot, das angenommen wird.

Neben der 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3307, einer 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 kommt eine 1,0-Einigungsgebühr hinzu. Da das Mahnverfahren bereits zur Anhängigkeit führt, entsteht die Gebühr nur zu 1,0 (VV 1003).

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307

(Wert: 10.000,00 EUR)
  307,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 10.000,00 EUR)
  736,80 EUR
3.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 10.000,00 EUR)
  614,00 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.677,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   318,78 EUR
Gesamt   1.996,58 EUR
 

Rz. 81

Einigen sich die Parteien auch über weiter gehende, nicht im Mahnverfahren anhängige Gegenstände, entstehen weitere Gebühren. Auch für die weiter gehende Einigung entsteht eine Einigungsgebühr. Deren Höhe hängt davon ab, ob

Gegenstände mit verglichen werden, die nicht anhängig sind – dann entsteht insoweit eine 1,5-Einigungsgebühr (VV 1000) mit der Begrenzung nach § 15 Abs. 3,
Gegenstände mit verglichen werden, die anderweitig erstinstanzlich anhängig sind – dann entsteht insgesamt nur eine 1,0-Einigungsgebühr (VV 1003) aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1),
Gegenstände mit verglichen werden, die anderweitig anhängig in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig sind – dann entsteht insoweit eine 1,3-Einigungsgebühr (VV 1004), wiederum mit der Begrenzung nach § 15 Abs. 3.
 

Rz. 82

Hinzu kommt, dass ebenfalls eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3307 aus dem Wert der im Mahnverfahren nicht anhängigen Ansprüche, entsteht. Eine Reduzierung, wie dies in VV 3305, 3306 vorgesehen ist, findet nicht statt.

 

Rz. 83

Haben die Anwälte über die weiter gehenden – im Mahnverfahren nicht anhängigen – Ansprüche auch eine Besprechung i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 geführt, entsteht auch insoweit eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 (VV Vorb. 3.3.2; VV Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2), somit aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1).

1. Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über nicht anhängige Ansprüche

 

Rz. 84

 

Beispiel: Der Anwalt legt gegen einen Mahnbescheid über 10.000 EUR Widerspruch ein. Anschließend führen die Anwälte telefonisch Verhandlungen, wobei der Gegner noch eine Gegenforderung von 5.000 EUR einwendet. Es kommt zu einer Einigung über die gesamten 15.000 EUR.

Neben der 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3307 aus 10.000 EUR entsteht zusätzlich eine 0,5-Verfahrensgebühr aus den weiteren 5.000 EUR, also eine 0,5-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert i.H.v. 15.000 EUR (§ 22 Abs. 1).

Die 1,2-Terminsgebühr (VV 3104) bemisst sich ebenfalls aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR.

Neben der 1,0-Einigungsgebühr aus VV 1000, 1003 kommt noch eine 1,5-Einigungsgebühr aus VV 1000 hinzu. Zu beachten ist § 15 Abs. 3, wonach nicht mehr als eine 1,5-Gebühr aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR anfallen darf.

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307

(Wert: 15.000,00 EUR)
  359,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 15.000,00 EUR)
  861,60 EUR
3.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 10.000,00 EUR)
614,00 EUR  
4.

1,5-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 5.000,00 EUR)
501,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,5 aus 15.000,00 EUR   1.077,00 EUR
5. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.317,60 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   440,34 EUR
Gesamt   2.757,94 EUR

2. Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über erstinstanzlich anderweitig anhängige Ansprüche

 

Rz. 85

 

Beispiel: Der Anwalt legt gegen einen Mahnbescheid über 10.000 EUR Widerspruch ein. Anschließend führen die Anwälte telefonisch Verhandlungen, wobei der Gegner noch eine Gegenforderung von 5.000 EUR einwendet, die in einem anderen Verfahren erstinstanzlich anhängig ist. Es kommt zu einer Einigung über die gesamten 15.000 EUR.

Es entsteht wiederum eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3307 aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR.

Die 1,2-Terminsgebühr (VV 3104) bemisst sich wiederum aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR.

Insgesamt entsteht jetzt jedoch nur eine 1,0-Einigungsgebühr aus VV 1000, 1003, da die gesamten Ansprüche anhängig sind.

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307

(Wert: 15.000,00 EUR)
  359,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 15.000,00 EUR)
  861,60 EUR
3.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 15.000,00 EUR)
  718,00 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.958,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   372,13 EUR
Gesamt   2.330,73 EUR

3. Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über zweitinstanzlich anderweitig anhängige Ansprüche

 

Rz. 86

 

Beispiel: Der Anwalt legt gegen einen Mahnbescheid über 10.000 EUR Widerspruch ein. Anschließend führen die Anwälte telefonisch Verhandlungen, wobei der Gegner noch eine Gegenforderung von 5.000 EUR einwendet, die in einem anderen Verfahren zweitinstanzlich anhängig ist. Es kommt zu einer...

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