Rz. 33

Wird der Widerspruch nur beschränkt eingelegt, ändert dies nichts daran, dass die volle 0,5-Verfahrensgebühr aus dem Wert des Mahnbescheids angefallen ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ausweislich der Formulierung in VV 3307 der Rechtsanwalt die Gebühr für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren insgesamt erhält. Darüber hinaus heißt es in der Gesetzesbegründung zu VV 3307, dass in der Regel seitens des Rechtsanwalts zunächst eine Vorprüfung und ein Gespräch mit dem Mandanten stattfindet, in dem die Prozessaussichten und die weitere Verfahrensweise erwartet würden. Damit ist klargestellt, dass der Rechtsanwalt die 0,5 Verfahrensgebühr nach VV 3307 aus dem vollen Streitwert erhält, wenn er auftragsgemäß die Erfolgsaussichten hinsichtlich des geltend gemachten Gesamtbetrages zunächst prüft und den Widerspruch nur hinsichtlich eines Teilbetrages einlegt.

 

Rz. 34

Angerechnet wird jedoch nur nach dem Wert, in dessen Höhe tatsächlich Widerspruch eingelegt worden ist.[44]

 

Beispiel: Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid i.H.v. 3.000 EUR ergangen. Er beauftragt seinen Anwalt mit der Vertretung. Der Anwalt legt nach Beratung Widerspruch nur i.H.v. 2.000 EUR ein und stellt gleichzeitig Streitantrag. Das Verfahren erledigt sich ohne einen Termin.

Die Verfahrensgebühr (VV 3307) wird nur nach dem Wert angerechnet, der sich im streitigen Verfahren fortsetzt, also nur, soweit sie nach 2.000 EUR entstanden wäre (analog VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 3).

I. Mahnverfahren

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307

(Wert: 3.000,00 EUR)
  111,00 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 131,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   24,89 EUR
Gesamt   155,89 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 2.000,00 EUR)
  215,80 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
3. anzurechnen gem. Anm. zu VV 3307, 0,5 aus 2.000 EUR   – 83,00 EUR
  Zwischensumme 152,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   29,03 EUR
Gesamt   181,83 EUR
 

Rz. 35

Wird nur Kostenwiderspruch eingelegt, dann werden die Kosten im nachfolgenden streitigen Verfahren zur Hauptsache und bilden dort den Streitwert. Hatte der Anwalt von vornherein nur den Auftrag zum Kostenwiderspruch, dann hatte er bereits im Mahnverfahren die Verfahrensgebühr nur nach dem geringeren Wert erhalten. Hatte er dagegen im Mahnverfahren einen Gesamtvertretungsauftrag, dann wird die im Mahnverfahren verdiente Verfahrensgebühr aus dem Wert der Kosten auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens angerechnet.[45]

 

Beispiel: Anrechnung bei Kostenwiderspruch nach vollem Vertretungsauftrag

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000 EUR ergangen. Der Anwalt erhält den Auftrag zur Vertretung des Antragsgegners. Dieser bezahlt auf den Rat des Anwalts die Forderung; gegen die Kosten (Anwalt 287,98 EUR[46] + Gerichtskosten 70,00 EUR = 357,98 EUR) wird Widerspruch eingelegt. Daraufhin wird das streitige Verfahren nur noch wegen der Kosten durchgeführt.

Im Mahnverfahren ist die 0,5-Verfahrensgebühr aus dem vollen Wert von 3.000 EUR entstanden, da dem Anwalt ein Gesamtvertretungsauftrag erteilt worden war. Dass der Widerspruch nur wegen der Kosten eingelegt worden ist, ist unerheblich. Im streitigen Verfahren beläuft sich der Wert gemäß § 43 Abs. 3 GKG auf 357,98 EUR.

 
I. Mahnverfahren
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307

(Wert: 3.000,00 EUR)
  111,00 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 131,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   24,89 EUR
Gesamt   155,89 EUR
II. Streitiges Verfahren
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 357,98 EUR)
  63,70 EUR
2. gem. Anm. zu VV 3307 anzurechnen, 0,5 aus 357,98 EUR   – 24,50 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 357,98 EUR)
  58,80 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   19,60 EUR
  Zwischensumme 117,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   22,34 EUR
Gesamt   139,94 EUR
 

Beispiel: Anrechnung bei von vornherein erteiltem Kostenwiderspruch

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000 EUR ergangen, den dieser in der Hauptsache akzeptiert und bezahlt. Er beauftragt jedoch den Anwalt mit seiner Vertretung hinsichtlich der Kosten (Anwalt 287,98 EUR[47] + Gerichtskosten 70,00 EUR = 357,98 EUR). Der Anwalt legt dagegen Widerspruch ein. Daraufhin wird das streitige Verfahren wegen der Kosten durchgeführt.

Im Mahnverfahren ist die 0,5-Verfahrensgebühr nur aus dem Wert der Kosten entstanden, da dem Anwalt nur insoweit ein Vertretungsauftrag erteilt worden war (§ 23 Abs. 1 S. 1, § 43 Abs. 3 GKG). Auch im streitigen Verfahren beläuft sich der Wert gemäß § 43 Abs. 3 GKG auf 357,98 EUR. Angerechnet wird in voller Höhe.

 
I. Mahnverfahren
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307

(Wert: 357,98 EUR)
  24,50 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   4,90 EUR
  Zwischensumme 29,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   5,58 EUR
Gesamt   34,98 EUR
II. Streitiges Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 357,98 EUR)   63,70 EUR
2. gem. Anm. zu VV 3307 anzurechnen, 0,5 aus 357,98 EUR   – 24,50 EUR
3. 1,2-Te...

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