Rz. 1

Der Anwalt des Antragsgegners erhält für dessen Vertretung im Mahnverfahren eine Verfahrensgebühr i.H.v. 0,5. Hiermit ist seine gesamte Tätigkeit im Mahnverfahren einschließlich der Entgegennahme der Information, Prüfung der Erfolgsaussicht[1] und der eventuellen Begründung des Widerspruchs abgegolten.[2]

 

Rz. 2

Allerdings kann der Anwalt des Antragsgegners gemäß VV Vorb. 3.3.2 ebenfalls eine Terminsgebühr gemäß VV Vorb. 3 Abs. 3 i.V.m. VV 3104 beanspruchen, wenn er eine Besprechung mit dem Gegner oder einem Dritten zur Erledigung oder Vermeidung des Mahnverfahrens oder zur Vermeidung des nachfolgenden streitigen Verfahrens führt.

Stellt der Vertreter des Antragsgegners mit dem Widerspruch bereits den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 S. 1 ZPO), so gehört diese zusätzliche Tätigkeit nicht mehr zur Gebührenangelegenheit des Mahnverfahrens. Vielmehr verdient der Anwalt mit dem Streitantrag bereits die volle Verfahrensgebühr des folgenden Rechtsstreits nach VV 3100.[3] Gleiches gilt für die Erhebung des Einspruchs. Diese Tätigkeit gehört bereits zum nachfolgenden Rechtszug und löst die volle Verfahrensgebühr (VV 3100) aus.[4]

 

Rz. 3

Für den Antragsgegnervertreter kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Einigungsgebühr gemäß VV 1000, 1003, 1004 anfallen.

 

Rz. 4

Die Verfahrensgebühr nach VV 3307 wird auf die nachfolgende Verfahrensgebühr des Rechtsstreits angerechnet (Anm. zu VV 3307). Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr unterbleibt dagegen gemäß § 15 Abs. 5 S. 2, wenn seit der Beendigung des Mahnverfahrens mehr als zwei Kalenderjahre verstrichen sind (vgl. auch Rdn 38 ff.).[5]

Ebenso ist die Terminsgebühr anzurechnen (Anm. Abs. 4 zu VV 3104), es sei denn, zwischen Mahnverfahren und streitigen Verfahren liegen ebenfalls mehr als zwei Kalenderjahre (§ 15 Abs. 5 S. 2).

 

Rz. 5

Legt der Antragsteller gegen den Nichterlass des Vollstreckungsbescheids sofortige Beschwerde oder Erinnerung ein und wird der Anwalt des Antragsgegners auch in diesem Verfahren beauftragt, so handelt es sich auch für ihn nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 um eine besondere Angelegenheit, in der er eine gesonderte Vergütung nach VV 3500 erhält.

[1] Kein Fall von VV 2100, da der Widerspruch kein Rechtsmittel ist.
[2] Hansens/Braun/Schneider, Teil 8 Rn 414.
[3] OLG Köln AGS 2007, 344; OLG Hamm AnwBl. 1989, 682 (vgl. Rdn 24 ff.).
[4] Hansens, RVGreport 2004, 123.
[5] AG Siegburg AGS 2016, 268 = NJW-Spezial 2016, 413; OLG München AGS 2001, 51 = NJW-RR 2000, 1721; N. Schneider, MDR 2003, 727; ders., AGS 2003, 240; Hansens/Braun/Schneider, Teil 7 Rn 646.

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