Rz. 75

Durch VV 3104 Abs. 4 ist eine Anrechnung der Terminsgebühr auf eine im nachfolgenden Rechtstreit angefallene Terminsgebühr vorgeschrieben. Die Anrechnung setzt wie bei der Verfahrensgebühr nach VV 3307 ebenfalls voraus, dass es sich bei dem im Mahnverfahren tätigen und dem im Rechtsstreit tätigen Anwalt um dieselbe Person handelt (vgl. auch VV 3305 Rdn 94 ff.).

 

Rz. 76

Zu beachten ist, dass eine Anrechnung nur insofern vorzunehmen ist, als eine Gegenstandsidentität gegeben ist. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Anrechnung. Hieraus folgt, dass bei Gegenstandsverschiedenheit keine Anrechnungspflicht besteht. Insofern können dem Rechtsanwalt zusätzliche Gebührenteile erhalten bleiben.

a) Teilweise Anrechnung auf Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits bei geringerem Wert im streitigen Verfahren

 

Rz. 77

Hat das nachfolgende streitige Verfahren einen geringeren Wert, wird die Terminsgebühr nur soweit angerechnet, als sich seine Gegenstände mit denen des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken, also analog VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 5, sofern die Sache abgegeben und das streitige Verfahren durchgeführt wird.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält einen Auftrag gegen einen Mahnbescheid über 7.500 EUR Widerspruch einzulegen. Nach vorheriger telefonischer Besprechung mit dem Anwalt des Antragstellers zwecks Versuchs einer gütlichen Vereinbarung wird fristgerecht Widerspruch gegen eine Forderung von 5.000 EUR eingelegt.

Angerechnet wird die Mahnverfahrensgebühr (VV 3307) nur nach dem Wert des streitigen Verfahrens, also analog VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 5 nur soweit sie nach einem Wert von 5.000 EUR entstanden wäre; gleiches gilt in Bezug auf die Terminsgebühr.

I. Mahnverfahren

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307

(Wert: 7.500,00 EUR)
  251,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 7.500,00 EUR)
  602,40 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 873,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   165,94 EUR
Gesamt   1.039,34 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 5.000,00 EUR)
  434,20 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 5.000,00 EUR)
  400,80 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. anzurechnen gem. Anm. zu VV 3307, 0,5 aus 5.000,00 EUR   – 167,00 EUR
5. anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu VV 3104, 1,2 aus 5.000,00 EUR   – 400,80 EUR
  Zwischensumme 287,20 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   54,56 EUR
Gesamt   341,76 EUR

b) Anrechnung auf Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits bei höherem Wert im streitigen Verfahren

 

Rz. 78

Hat das nachfolgende streitige Verfahren einen höheren Wert, wird die Terminsgebühr des Mahnverfahrens gemäß Anm. Abs. 4 zu VV 3104 nur insoweit angerechnet, als sie tatsächlich angefallen ist, soweit sich also seine Gegenstände mit denen des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag gegen einen Mahnbescheid über 7.500 EUR Widerspruch einzulegen. Nach vorheriger telefonischer Besprechung mit dem Anwalt des Antragstellers zwecks Versuchs einer gütlichen Vereinbarung wird fristgerecht Widerspruch gegen eine Forderung von 5.000 EUR eingelegt. Im streitigen Verfahren wird die Klage um 2.500 EUR erweitert.

Angerechnet wird hier die Mahnverfahrensgebühr (VV 3307) und Terminsgebühr nur nach 7.500 EUR.

I. Mahnverfahren

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307

(Wert: 7.500,00 EUR)
  251,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 7.500,00 EUR)
  602,40 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 873,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   165,94 EUR
Gesamt   1.039,34 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 10.000,00 EUR)
  798,20 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 10.000,00 EUR)
  736,80 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. anzurechnen gem. Anm. zu VV 3307, 0,5 aus 7.500,00 EUR   – 251,00 EUR
5. anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu VV 3104, 1,2 aus 7.500,00 EUR   – 602,40 EUR
  Zwischensumme 701,60 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   133,30 EUR
Gesamt   834,90 EUR

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