Rz. 26
Zu Erstattungsfragen betreffend Verfahren vor dem BVerwG oder dem OVG (VGH) wird auf die grundlegenden Ausführungen zu Erstattungsfragen bei § 3 verwiesen.
Rz. 27
Wird ein fristwahrender Normenkontrollantrag eingereicht und stellt der Gegner den Antrag auf Zurückverweisung, so ist die volle 1,6-Gebühr nach VV 3300 Nr. 2 erstattungsfähig und nicht nur eine 1,0-Gebühr nach VV 3301, wenn anschließend der Antrag ohne Begründung zurückgenommen wird. Der bereits gestellte Zurückweisungsantrag verstößt nicht gegen das Gebot der Kostenminimierung.[11]
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