Rz. 35

Mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat der Gesetzgeber Ansprüche auf Entschädigung gesetzlich geregelt, die einem Verfahrensbeteiligten zustehen, wenn er infolge der unangemessenen Dauer des Verfahrens einen Nachteil erleidet. Die Entschädigung beträgt 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung, kann aber auch höher oder niedriger festgesetzt werden (§ 198 Abs. 1 GVG). Die Entschädigung ist vom Land zu zahlen, wenn die Verzögerung von einem Gericht des Landes verursacht worden ist und vom Bund, wenn die Verzögerung von einem Bundesgericht verursacht worden ist. Entsprechendes gilt bei Ermittlungsverfahren durch eine Staatsanwaltschaft oder Finanzbehörde.

 

Rz. 36

Richtet sich das Verfahren gegen eine Landesregierung, ist in erster Instanz in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen, Familiensachen, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Straf- und Bußgeldsachen) das OLG zuständig, in dessen Bezirk die Regierung ihren Sitz hat (§ 201 Abs. 1 S. 1 GVG). Gegen dessen Entscheidung ist die Revision zum BGH möglich (§ 201 Abs. 2 S. 1 GVG).

 

Rz. 37

Soweit sich das Verfahren gegen die Bundesregierung richtet, ist der BGH erstinstanzlich zuständig (§ 201 Abs. 1 S. 1 GVG). Ein Rechtsmittel gibt es in diesem Fall nicht.

 

Rz. 38

In anderen Gerichtsbarkeiten sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.

In der Arbeitsgerichtsbarkeit sind also erstinstanzlich die Landesarbeitsgerichte zuständig, wenn sich das Verfahren gegen die Landesregierung richtet und das BAG, wenn sich das Verfahren gegen die Bundesregierung richtet. Revisionsgericht ist das BAG (§ 9 Abs. 2 S. 2 ArbGG).
In Verwaltungssachen sind erstinstanzlich zuständig die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe bzw. das BVerwG. Revisionsgericht ist das BVerwG (§ 173 S. 2 VwGO).
In Sozialsachen sind erstinstanzlich die Landessozialgerichte bzw. das BSG zuständig. Revisionsgericht ist das BSG (§ 202 S. 2 SGG).
In finanzgerichtlichen Verfahren, in denen ohnehin nur zwei Instanzen vorgesehen sind, ist das FG erstinstanzlich zuständig bzw. der BFH. Revisionsgericht ist der BFH (§ 155 S. 2 FGO).

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