Rz. 1

Verwertungsgesellschaften haben die Aufgabe, die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die sich nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben, für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrzunehmen. Mit Wirkung zum 1.6.2016 ist das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) an die Stelle des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) getreten. Das Gesetz regelt die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen (§ 1 VGG) und sieht die Anrufung einer Schiedsstelle sowie eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche vor.

 

Rz. 2

Wird der Anwalt außergerichtlich tätig, richtet sich seine Vergütung nach VV 2300. Nr. 1 ist hier nicht einschlägig.

 

Rz. 3

Wird der Anwalt vor der Schiedsstelle (§ 124 Abs. 1 S. 1 VGG) beim Deutschen Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde (§ 75 Abs. 1 VGG) tätig, richtet sich die Vergütung nach VV 2303 Nr. 1.[1] Auch dies wird von Nr. 1 nicht erfasst.

 

Rz. 4

Durch Nr. 1 geregelt wird nur das Verfahren vor dem OLG nach § 129 VGG. Danach entscheidet in Streitfällen gem. § 92 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2, §§ 94, 108 VGG das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige OLG im ersten Rechtszug (§ 129 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit. Handelt es sich um einen Rechtsstreit wegen Ansprüchen einer Verwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Einwilligungsrechts, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen worden ist oder der Verletzter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 131 Abs. 1 S. 1 VGG). § 105 UrhG bleibt unberührt (§ 131 Abs. 1 S. 2 VGG).

 

Rz. 5

Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der ZPO entsprechend (§ 129 Abs. 2 S. 1 VGG), sodass durch Urteil zu entscheiden ist.

 

Rz. 6

Die Kostenentscheidung ist nach §§ 91 ff. ZPO zu treffen. Eine Kostenfestsetzung findet nach §§ 103 ff. ZPO statt.

 

Rz. 7

Gegen die von dem OLG erlassenen Endurteile findet die Revision nach §§ 542 ff. ZPO statt (§ 129 Abs. 3 VGG). Hier richtet sich die Vergütung nach den VV 3206 ff.

[1] Siehe hierzu ausführlich, auch zu den Gerichtskosten: H. Schneider, AGS 2016, 349.

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