Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3211

Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger oder Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird:

Die Gebühr 3210 beträgt……
0,8
  Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.  

A. Allgemeines

 

Rz. 1

VV 3211 ist den Regelungen der VV 3105 und 3203 nachgebildet, so dass auf die dortigen Kommentierungen Bezug genommen werden kann.

 

Rz. 2

Ebenso wie VV 3105 und 3203 stellt VV 3211 keinen eigenen Gebührentatbestand dar. Es handelt sich vielmehr nur um eine Ermäßigungsvorschrift. Das Entstehen der Gebühr richtet sich nach VV Vorb. 3 Abs. 3. VV 3211 reduziert lediglich die an sich nach VV 3210 vorgesehene Gebührenhöhe von 1,5 auf 0,8. Es handelt sich also um eine reine Ermäßigungsvorschrift.

 

Rz. 3

Die Vorschrift gilt für alle Revisionsverfahren sowie die von VV Vorb. 3.2.2 erfassten Verfahren, in denen eine Versäumnisentscheidung ergehen kann. Wie bei VV 3203 ist danach zu unterscheiden, ob der Revisionskläger/Beschwerdeführer oder aber der Revisionsbeklagte/Beschwerdegegner säumig ist.

B. Regelungsgehalt

 

Rz. 4

Erscheint der Revisionskläger nicht oder ist er nicht ordnungsgemäß vertreten und stellt der Anwalt des Revisionsbeklagten daraufhin lediglich

einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Revisionskläger oder
Anträge zur Prozess- oder Sachleitung,

entsteht für ihn die Terminsgebühr lediglich in Höhe von 0,8 (VV 3211; Anm. zu VV 3211).

Das Gleiche gilt, wenn das Gericht von Amts wegen zur Prozess- oder Sachleitung entscheidet (Anm. zu VV 3211 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3105).

 

Rz. 5

Erscheint der Revisionsbeklagte nicht und ergeht gegen ihn ein Versäumnisurteil, oder werden lediglich Anträge zur Prozess- oder Sachleitung gestellt, so entsteht immer eine 1,5-Gebühr nach VV 3210. Die Vorschrift der VV 3211 ist nicht anwendbar.

 

Rz. 6

Im Übrigen gelten die Anm. zu VV 3105 und Abs. 2 der Anm. zu VV 3202 entsprechend.

 

Rz. 7

In Rechtsbeschwerdeverfahren in Familiensachen sind nach VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a) die Vorschriften der VV 3206 ff. entsprechend anzuwenden, also auch die Ermäßigung nach VV 3211.

 

Rz. 8

Soweit in

Familienstreitsachen nach § 112 FamFG
Folgesachen im Verbund, sofern sie als isolierte Familiensache eine Familienstreitsache wären,

der Gegner nicht erscheint, ist auch hier eine Versäumnisentscheidung, ein Versäumnisbeschluss möglich (§ 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 330 ff. ZPO).

In Ehesachen ist eine Versäumnisentscheidung ebenfalls möglich, allerdings nur bei Säumnis des Antragstellers (§ 130 FamFG).

Es gelten dann die gleichen Regeln wie in einem Revisionsverfahren, sodass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

C. Anhang zu VV 3206 ff.

 

Rz. 9

Wird im Revisionsverfahren eine Einigung über die dort anhängigen Ansprüche getroffen, so entsteht insoweit nach VV 1000, 1004 eine 1,3-Einigungsgebühr. Werden Ansprüche mit in die Einigung einbezogen, die in einem anderen Rechtsmittelverfahren anhängig sind, entsteht die 1,3-Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 FamGKG; § 22 Abs. 1 RVG).

 

Rz. 10

Soweit Ansprüche mit in die Einigung einbezogen werden, die nicht in einem Rechtsmittelverfahren anhängig sind, erhält der Anwalt eine

1,0-Gebühr nach VV 1000, 1003, soweit die Ansprüche erstinstanzlich anhängig sind,
1,5-Gebühr, soweit die Ansprüche nicht anhängig sind (VV 1000).

Insgesamt darf die Summe der Einigungsgebühren nicht eine Gebühr aus dem Höchstsatz nach dem Gesamtstreitwert übersteigen (§ 15 Abs. 3). Siehe hierzu die Kommentierung zu VV 1000.

 

Rz. 11

Gleiches gilt, wenn im Revisionsverfahren eine Erledigung nach VV 1002 erzielt wird (siehe hierzu die Kommentierung zu VV 1002).

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