Rz. 4

Erscheint der Revisionskläger nicht oder ist er nicht ordnungsgemäß vertreten und stellt der Anwalt des Revisionsbeklagten daraufhin lediglich

einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Revisionskläger oder
Anträge zur Prozess- oder Sachleitung,

entsteht für ihn die Terminsgebühr lediglich in Höhe von 0,8 (VV 3211; Anm. zu VV 3211).

Das Gleiche gilt, wenn das Gericht von Amts wegen zur Prozess- oder Sachleitung entscheidet (Anm. zu VV 3211 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3105).

 

Rz. 5

Erscheint der Revisionsbeklagte nicht und ergeht gegen ihn ein Versäumnisurteil, oder werden lediglich Anträge zur Prozess- oder Sachleitung gestellt, so entsteht immer eine 1,5-Gebühr nach VV 3210. Die Vorschrift der VV 3211 ist nicht anwendbar.

 

Rz. 6

Im Übrigen gelten die Anm. zu VV 3105 und Abs. 2 der Anm. zu VV 3202 entsprechend.

 

Rz. 7

In Rechtsbeschwerdeverfahren in Familiensachen sind nach VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a) die Vorschriften der VV 3206 ff. entsprechend anzuwenden, also auch die Ermäßigung nach VV 3211.

 

Rz. 8

Soweit in

Familienstreitsachen nach § 112 FamFG
Folgesachen im Verbund, sofern sie als isolierte Familiensache eine Familienstreitsache wären,

der Gegner nicht erscheint, ist auch hier eine Versäumnisentscheidung, ein Versäumnisbeschluss möglich (§ 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 330 ff. ZPO).

In Ehesachen ist eine Versäumnisentscheidung ebenfalls möglich, allerdings nur bei Säumnis des Antragstellers (§ 130 FamFG).

Es gelten dann die gleichen Regeln wie in einem Revisionsverfahren, sodass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

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