Rz. 1

Die Gebühren im Revisionsverfahren sind in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 geregelt. Soweit nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist (§ 2 Abs. 1), sind die Gebühren in den VV 3206–3211 geregelt. Die Gebühren in sozialgerichtlichen Verfahren bei Abrechnung nach Rahmengebühren (§ 3 Abs. 1) finden sich in den VV 3212, 3213.

 

Rz. 2

Der Anwalt erhält eine Verfahrens- und Terminsgebühr. Daneben kommt auch hier eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr in Betracht.

 

Rz. 3

Das Revisionsverfahren ist gegenüber dem vorangegangenen Verfahren eine neue Angelegenheit (§ 17 Nr. 1), unabhängig davon, ob sich die Revision gegen ein Berufungsurteil richtet oder gegen eine erstinstanzliche Entscheidung (etwa im Fall der Sprungrevision oder bei erstinstanzlicher Entscheidung eines OLG, eines LAG oder eines OVG/VGH).

 

Rz. 4

Wechselseitig geführte Revisionen, die miteinander verbunden werden, sind eine Angelegenheit. Die Gebühren entstehen dann aus den zusammengerechneten Werten insgesamt nur einmal.

 

Rz. 5

Wird ein Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen und wird gegen das erneute vorinstanzliche Urteil wiederum Revision eingelegt, so liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor, so dass der Anwalt die Gebühren gesondert erhält. Eine Anrechnung ist nicht vorgesehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge