Rz. 6

In einem Verfahren vor dem Landessozialgericht, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), erhält der Rechtsanwalt nach VV 3205 eine Terminsgebühr i.H.v. 60 EUR bis 610 EUR (Mittelgebühr 335 EUR). Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 3 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 3 Rdn 100 ff.).

 

Rz. 7

Nach der Anm. zu VV 3205 gilt die Anm. S. 1 Nr. 1 und 3 zu VV 3106 entsprechend. Wegen weiterer Einzelheiten wird daher auch auf die Kommentierung zu VV 3106 verwiesen.

Der Rechtsanwalt erhält mithin die Terminsgebühr aus dem Betragsrahmen nach VV 3205 auch dann, wenn das Landessozialgericht in einem Verfahren, für welches mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist,

im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden hat,
mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. VV 1000 geschlossen oder eine Erledigung der Rechtssache i.S.d. VV 1002 eingetreten ist (Anm. S. 1 Nr. 1 zu VV 3106) oder
wenn das Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach angenommenem Anerkenntnis endet (Anm. S. 1 Nr. 3 zu VV 3106).
 

Rz. 8

Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht kann daher eine fiktive Terminsgebühr in den vorgenannten Fällen anfallen, da eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1 SGG.

 

Rz. 9

Allerdings kann das Landessozialgericht nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG, die Berufung durch Beschluss (ohne mündliche Verhandlung) zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Rechtsanwalt erhält in diesem Fall keine fiktive Terminsgebühr. Dies wird durch den Gesetzgeber damit begründet, dass weder ein besonderer Aufwand des Anwalts ersichtlich ist noch die Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindern können.[1] Wird die Berufung nach § 158 S. 1 SGG als unzulässig verworfen, entsteht ebenfalls keine Terminsgebühr nach der Anm.

 

Rz. 10

Nach Anm. S. 2 zu VV 3205 beträgt die Terminsgebühr in den Fällen der Anm. 75 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Erhöhung nach VV 1008.

 

Rz. 11

Die Mindestgebühr der "fiktiven" Terminsgebühr betrüge danach 45 EUR (60,00 EUR x 0,75), die Höchstgebühr 457,50 EUR (610 EUR x 0,75), die Mittelgebühr 251,25 EUR (335 EUR x 0,75). Allerdings gilt auch hier der Mindestbetrag von 60 EUR.[2]

 

Rz. 12

Hat in einem Verfahren vor dem Landessozialgericht, auf das die Regelungen der Betragsrahmengebühren anzuwenden sind, eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden und wurden dabei in mindestens drei Gerichtsterminen Sachverständige oder Zeugen vernommen (zu den Voraussetzungen siehe VV 1010 Rdn 5 ff.), erhöhen sich der Mindest- und der Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 % (VV 1010, Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahme). Demnach beträgt die Mindestgebühr 78 EUR, die Höchstgebühr 793 EUR (Mittelgebühr 435,50 EUR). Die Zusatzgebühr hat in sozialgerichtlichen Verfahren allerdings keine große Bedeutung, da überhaupt nur selten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Sachverständige zur Erläuterung ihrer Gutachten zu laden.[3]

[1] BR-Drucks 830/03, S. 265.
[2] SG Kiel 10.3.2016 – S 21 SF 282/14 E, AGS 2016, 219 = RVGreport 2016, 181 m. Anm. Hansens.
[3] Zur Anhörung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren: Bultmann, Ladung des medizinischen Sachverständigen zur Erläuterung eines Gutachtens – aus juristischer Sicht, Der medizinische Sachverständige 2011, 84.

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