Rz. 1

VV 3204 und VV 3205 betreffen ausschließlich Verfahren vor dem Landessozialgericht, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1). Nach § 197a Abs. 1 S. 1, 1. Hs. SGG findet das GKG keine Anwendung, wenn in einem Rechtszug weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Ausschlaggebend für die Anwendung des GKG ist mithin, ob eine in § 183 SGG genannte Person an dem Rechtstreit im betreffenden Rechtszug beteiligt ist. Zu der Frage, wann dies der Fall ist, wird auf die grundlegenden Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 S. 1 verwiesen (siehe § 3 Rdn 8 ff.).

 

Rz. 2

VV Vorb. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. a) stellt klar, dass VV 3204 und 3205 auch in Verfahren über Beschwerden gegen die Entscheidung des Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstandes in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes entstehen (siehe dazu auch VV Vorb. 3.2.1 Rdn 248 ff.).

 

Rz. 3

Ist das Landessozialgericht aber in Verfahren der einstweiligen Anordnung und in Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts als Gericht der Hauptsache anzusehen, so bestimmen sich nach VV Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 2 die Gebühren nach VV 3102 und 3106.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge