Rz. 39

 

Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 15.000 EUR Berufung einzulegen. Bevor dies geschieht, wird der Auftrag teilweise zurückgenommen. Die Berufung soll nur über 12.000 EUR durchgeführt werden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln die Parteien über die Klageforderung und weitergehende anhängige 3.000 EUR; eine Einigung kommt nicht zustande.

Die volle Gebühr nach VV 3200 entsteht aus dem Wert von 12.000 EUR; aus den weiteren 3.000 EUR entsteht nur eine 1,1-Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1. Hinzu kommt eine 1,1-Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. aus weiteren 3.000 EUR. Die beiden Gebühren nach VV 3200, Anm. Abs. 1 Nr. 1 und Anm. Abs. 1 Nr. 2 werden wiederum zusammengefasst, da sie sich nach demselben Gebührensatz berechnen. Zu beachten ist die Beschränkung nach § 15 Abs. 3.

 
1.

1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200

(Wert: 12.000 EUR)
1.065,60 EUR  
2.

1,1-Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201 Anm. Abs. 1 Nr. 2

(Wert: 6.000 EUR)
429,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,6 aus 18.000 EUR   1.232,00 EUR

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