Rz. 49
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass es oft auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob lediglich die verminderte 0,5-Terminsgebühr nach VV 3105 oder die volle 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 entstanden ist. Da nicht alle Umstände ins Protokoll aufzunehmen sind, sollte der Anwalt darauf dringen, dass die für die Terminsgebühr relevanten Punkte im Protokoll enthalten sind. Eine Protokollierung ist zwar zum Nachweis nicht erforderlich, zur Glaubhaftmachung genügt u.a. auch die anwaltliche Versicherung.[55] Eine Protokollierung vermeidet aber Schwierigkeiten im Kostenfestsetzungsverfahren.[56]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen