Rz. 49

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass es oft auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob lediglich die verminderte 0,5-Terminsgebühr nach VV 3105 oder die volle 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 entstanden ist. Da nicht alle Umstände ins Protokoll aufzunehmen sind, sollte der Anwalt darauf dringen, dass die für die Terminsgebühr relevanten Punkte im Protokoll enthalten sind. Eine Protokollierung ist zwar zum Nachweis nicht erforderlich, zur Glaubhaftmachung genügt u.a. auch die anwaltliche Versicherung.[55] Eine Protokollierung vermeidet aber Schwierigkeiten im Kostenfestsetzungsverfahren.[56]

[55] OLG Frankfurt 24.7.2017 – 6 W 47/17, AGS 2017, 452 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2017, 383 m. Anm. Hansens; OLG Jena 19.1.2015 – 1 W 18/15, AGS 2015, 323 f. m. Anm. Schons.
[56] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3105 Rn 79; Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, VV 3105 Rn 30f.

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