Rz. 26

Ist der Gegner nicht erschienen bzw. nicht ordnungsgemäß vertreten, lassen Anträge zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung für den Prozessbevollmächtigten ebenfalls nur eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr nach VV 3105 erwachsen, wenn sie im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt werden. Werden sie nur außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellt, führt dies nicht zum Anfallen einer Gebühr nach VV 3105.

 

Rz. 27

Voraussetzung ist auch in dieser Alternative, dass eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Sind dagegen im Parteiprozess beide Parteien anwesend oder anwaltlich vertreten oder sind im Anwaltsprozess beide Prozessbevollmächtigte anwesend, entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 auch dann, wenn nur Anträge zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt werden.

 

Rz. 28

Als Antrag zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung kommen u.a. in Frage:

Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (§§ 246 ff. ZPO)
Antrag auf Vertagung (§ 227 ZPO)
Antrag auf Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO)
Antrag auf Einsicht in beigezogene Akten bzw. Widerspruch dagegen.[33]

Sofern also der Rechtsanwalt nur derartige Anträge stellt, erhält er nur eine reduzierte Terminsgebühr in Höhe von 0,5, wenn der Gegner nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist.

 

Rz. 29

Keine Anträge nur zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung sind dagegen das Einverständnis mit der Klagerücknahme[34] und die Klagerücknahme selbst. Derartige Erklärungen lassen eine volle 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 entstehen.[35]

 

Rz. 30

Die reduzierte 0,5-Termingebühr nach VV 3105 entsteht auch, wenn der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung einen Vertagungsantrag stellt, obwohl die Klage inzwischen schriftsätzlich zurückgenommen wurde, ohne dass das Gericht davon wusste. Denn für die Entstehung der Gebühr kommt es nicht darauf an, wie das Gericht unter Beachtung der zivilprozessualen Grundsätze hätte verfahren müssen, sondern wie tatsächlich verfahren worden ist.[36]

[33] OLG Hamm AnwBl 1982, 70.
[34] OLG Koblenz JurBüro 1975, 1082; Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, VV 3105 Rn 18.
[35] LAG Baden-Württemberg AGS 2010, 528 m. Anm. N. Schneider.
[36] OLG Frankfurt JurBüro 1982, 1199.

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