Rz. 53

In Ehesachen und Folgesachen ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Es gilt das Gleiche wie in Familienstreitsachen. Das gilt auch, wenn in der Ehesache ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.[57]

 

Rz. 54

In Familienstreitsachen ist eine mündliche Verhandlung ebenfalls vorgeschrieben. Dies ergibt sich aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach § 128 Abs. 4 ZPO Entscheidungen, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Es ist jedoch einhellige Auffassung, dass diese Vorschrift nicht in Familienstreitsachen gilt. Gemeint sind in § 128 Abs. 4 ZPO Entscheidungen, die keine Endentscheidungen sind. Beschlüsse in Familiensachen, die als Endentscheidung ergehen und daher einem Urteil vergleichbar sind, erfordern nach einhelliger Auffassung eine vorherige mündliche Verhandlung, sodass es sich bei den Familienstreitsachen grundsätzlich um Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung handelt.[58] Wird in einem solchen Verfahren im Einverständnis der Beteiligten nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden, ergeht ein Anerkenntnisbeschluss oder wird eine Einigung i.S.d. VV 1000 erzielt, fällt entsprechend auch eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 an. Ergeht eine Versäumnisentscheidung im schriftlichen Vorverfahren nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 333 Abs. 3, 276 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO, dann entsteht nach Anm. Abs. 3 zu VV 3105 auch die 0,5-Terminsgebühr.[59]

 

Rz. 55

In Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nach der Rechtsprechung des BGH[60] eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, da auf einen Antrag gemäß § 54 Abs. 2 FamFG mündlich verhandelt werden muss. Danach ist Anm. Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden.[61] Allerdings wird bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung die Terminsgebühr nicht entstehen, weil das Gericht hierzu nicht die Zustimmung der Beteiligten braucht. Im Falle des Abschlusses eines Vergleiches oder eines Anerkenntnisbeschlusses[62] kann hingegen die Terminsgebühr entstehen. Unstreitig ist jedenfalls, dass nach Erlass einer einstweiligen Anordnung und einem nachfolgenden Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG mündlich verhandelt werden muss.

 

Rz. 56

In Beschwerdeverfahren ist umstritten, ob eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 anfallen kann. Nach zutreffender Auffassung handelt sich auch hier um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung, da § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG für das Beschwerdeverfahren auf die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug verweist und hier nach § 128 Abs. 1 ZPO eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Dass § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von dem Grundsatz der obligatorischen mündlichen Verhandlung für das Beschwerdeverfahren in das Ermessen des Beschwerdegerichts gestellte Ausnahmen zulässt, steht dem nicht entgegen.[63] Nach a.A. kommt hier hingegen eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 nicht in Betracht.[64] Entscheidet das Gericht hingegen nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG ohne mündliche Verhandlung, entsteht keine Terminsgebühr, da es hierfür keines Einverständnisses bedarf.[65]

[58] KG 8.11.2010 – 19 WF 183/10, AGS 2011, 173 = RVGreport 2011, 60 = NJW-Spezial 2011, 188; OLG Hamm 15.6.2011 – II – 6 WF 178/11.
[59] OLG Hamm 14.6.2011 – II-6 WF 178/11, AGS 2012, 16 = RVGreport 2012, 108 = NJW-Spezial 2011, 699.
[60] BGH 2.11.2011 – XII ZB 458/10, AGS 2012, 10 = RVGreport 2012, 59 = NJW 2012, 459.
[61] Ausführlich N. Schneider, NZFam 2016, 695.
[62] OLG Brandenburg 29.3.2017 – 15 WF 40/17, AGS 2017, 214 = NZFam 2017, 321; a.A. OLG Köln 1.12.2016 – II-27 WF 197/16, AGS 2017, 70 und OLG Köln 27.4.2012 – II-4 WF 22/12, AGS 2012, 519 = JurBüro 2012, 653.
[63] OLG Stuttgart 12.5.2017 – 8 WF 106/17, AGS 2017, 378 m. zust. Anm. N. Schneider = NJW-Spezial 2017, 507.
[64] OLG Celle 18.12.2012 – 17 WF 165/12; KG 14.11.2011 – 19 WF 232/11, AGS 2012, 130 = FamRZ 2012, 812; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3104 Rn 23.

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