Rz. 146

Sofern von den Parteien ein Mehrvergleich über nicht rechtshängige Ansprüche protokolliert wird, gehört nach ganz h.M. die Verfahrensdifferenzgebühr zu den Kosten des Vergleichs und nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Übrigen.[121] Wenn also im Vergleich vereinbart wird, dass die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, hat diese Vereinbarung zur Konsequenz, dass die Verfahrensdifferenzgebühr nicht in die sonst vereinbarte Kostenquotelung einbezogen ist. Begründet wird diese Auffassung mit der Überlegung, dass die mitverglichenen Ansprüche nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden sind, sondern von vornherein nur Gegenstand der Vergleichsgespräche und des Vergleichsabschlusses waren, so dass die damit entstandenen Kosten zu den Kosten des Vergleichs gehören. Möchten die Parteien eine andere Kostenfolge erreichen, sollte dies im Vergleich entsprechend klar formuliert werden.

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