Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung der Differenzprozessgebühr zu den Kosten des Vergleichs

 

Leitsatz (amtlich)

Lassen die Parteien einen Mehrvergleich über nicht anhängige Ansprüche protokollieren, so gehört die Differenzprozessgebühr zu den Kosten des Vergleichs und nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Übrigen.

 

Normenkette

BRAGO § 23 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 8 O 701/00)

 

Tenor

Der dem Kläger von der Beklagten zu erstattende Betrag wird abändernd auf 4.619,73 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.3.2001 festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 3.4.2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 649,60 DM.

 

Gründe

Der als „Erinnerung” bezeichnete Rechtsbehelf der Beklagten ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beklagte beanstandet zu Recht, dass der Rechtspfleger entsprechend dem Begehren des Klägers eine Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO wegen des Antrags auf Protokollierung eines Mehrvergleichs i.H.v. 560 DM nebst 16 % Umsatzsteuer = 649,60 DM gegen sie festgesetzt hat. Diese Festsetzung widerspricht der im Prozessvergleich am 27.3.2001 getroffenen Kostengrundentscheidung, nach der die Beklagte zwar die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, die Kosten des Vergleichs aber gegeneinander aufgehoben worden sind. Bei der nach § 32 Abs. 2 BRAGO angemeldeten Gebühr handelt es sich um Kosten des Vergleichs und nicht um Kosten des Rechtsstreits. Zwar handelt es sich nicht im eigentlichen Sinne um eine Vergleichsgebühr. Sie ist nämlich nicht erst mit dem Abschluss, sondern bereits mit der Stellung des Antrags auf Protokollierung des gerichtlichen Vergleichs entstanden. Da die im Wege des Mehrvergleichs mitverglichenen Ansprüche nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden sind, sondern von vornherein nur Gegenstand der Vergleichsgespräche und des Vergleichsschlusses waren, gehören die in ihrem Zusammenhang angefallenen Kosten dennoch zu den Kosten des Vergleichs, deren Erstattungsfähigkeit sich nach der hierfür getroffenen Kostenregelung richtet (siehe Keller in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 32 Rz. 25; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 32 BRAGO Rz. 71; OLG Hamm, Beschl. v. 3.6.1998 – 23 W 149/98, JurBüro 1998, 544 [545]; OLG Köln JurBüro 2001, 192). Die im Vergleich vom 27.3.2001 vereinbarte Kostenregelung lässt keine andere Auslegung als die zu, dass die anlässlich des Vergleichsschlusses entstandenen Gebühren einschließlich der Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO zu den „Kosten des Vergleichs” gehören, die gegeneinander aufgehoben worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der dem Abänderungsbegehren der Beklagten entspricht, beruht auf § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Sandmann, Schnapp, Dr. Funke

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106039

OLGR Hamm 2002, 162

AGS 2002, 85

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