Rz. 141

Es ist durchaus möglich, dass die volle 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 zwar entstanden, aber nicht erstattungsfähig ist, weil keine notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung mehr gegeben ist, z.B. bei verspäteter Einreichung eines Klageabweisungsantrags nach der mündlichen Verhandlung, wenn der Termin zur Verkündung einer Entscheidung schon beschlossen wurde. In einer derartigen Situation ist die volle Verfahrensgebühr zwar angefallen und kann dem Mandanten grundsätzlich auch in Rechnung gestellt werden, erstattungsfähig gegenüber der Gegenseite ist jedoch nur eine reduzierte Verfahrensgebühr i.H.v. 0,8.[115] Denn der Klagabweisungsantrag ist bei dieser Fallgestaltung nur dann notwendig i.S.d. § 91 ZPO, wenn er unter der Bedingung gestellt wird, dass das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnet. Erst wenn diese Bedingung eingetreten ist, kann die volle Verfahrensgebühr erstattet verlangt werden.

 

Rz. 142

Von dem Mandanten wird die volle 1,3-Verfahrensgebühr nur dann verlangt werden können, wenn der Prozessbevollmächtigte ihn über die fehlende Erstattungsfähigkeit durch den Gegner unterrichtet und der Mandant gleichwohl auf der Einreichung des Schriftsatzes bestanden hat.

[115] Vgl. LG Berlin JurBüro 1987, 707.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge