Rz. 64

Grundsätzlich ist die Vorschrift zur Gebührenreduktion in VV 3101 Nr. 1 auch im selbstständigen Beweisverfahren anwendbar,[74] da die Vorschriften des VV Teil 3 Abschnitt 1 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten etc.) nach VV Vorb. 3.1 in allen Verfahren gelten, die dort erwähnt sind. Spätestens durch VV Vorb. 3 Abs. 5 ist klargestellt, dass die Verfahrensgebühr auch für die Tätigkeit im selbstständigen Beweisverfahren anfällt und folglich auch der Reduktionsmöglichkeit ausgesetzt ist.

 

Rz. 65

Der Rechtsanwalt des Antragstellers erhält mit der Einreichung der Antragsschrift eine volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 gemäß VV 3100. Erledigt sich die Angelegenheit vor Einreichen der Antragsschrift, reduziert sich die Gebühr gemäß VV 3101 Nr. 1 auf 0,8.

 

Rz. 66

Der Rechtsanwalt des Antragsgegners erhält bei vorzeitigem Ende des Auftrags nur eine reduzierte 0,8-Verfahrensgebühr gemäß VV 3101 Nr. 1, wenn er keine Gegenerklärung abgibt, die sich mit dem Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens, d.h. mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt auseinander setzt oder wenn er nur verfahrensrechtliche Anregungen gibt.[75] Er muss also eine Gegenerklärung abgeben, die sich mit dem gestellten Antrag inhaltlich beschäftigt, wenn er die Gebührenreduzierung nach Nr. 1 vermeiden will. Allerdings wird man für das Entstehen der vollen Verfahrensgebühr nicht verlangen können, dass der Rechtsanwalt des Antragsgegners einen Gegenantrag stellt,[76] also beantragt, die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens abzulehnen. Ausreichend für die Entstehung der vollen Verfahrensgebühr gemäß VV 3100 ist Sachvortrag, also eine Gegenerklärung, die sich inhaltlich mit dem gestellten Antrag auseinander setzt und z.B. das Vorhandensein von Mängeln oder die Verantwortlichkeit des Antragsgegners für diese in Abrede stellt.

[74] OLG Köln OLGR 2000, 162.
[75] OLG Köln OLGR 2000, 162; OLG München Rpfleger 2000, 425.
[76] So aber OLG München NJW-RR 2000, 1728.

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