a) Kürzung nach § 15 Abs. 3

 

Rz. 109

 

Beispiel: Im Prozess über 10.000 EUR verhandeln die Anwälte zusätzlich über nicht anhängige 8.000 EUR. Mangels Einigung ergeht ein Urteil über die 10.000 EUR. Die weitere Summe von 8.000 EUR wird später gesondert eingeklagt.

I. Gebühren des ersten Klageverfahrens

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 10.000 EUR)
798,20 EUR  
2.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 2

(Wert: 8.000 EUR)
401,60 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 18.000 EUR   1.001,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 18.000 EUR)
  924,00 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.945,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   369,55 EUR
Gesamt   2.314,55 EUR

Eine 1,3-Verfahrensgebühr nach dem Gesamtstreitwert von 18.000 EUR beträgt 1.001 EUR. Dementsprechend beträgt die Differenz zwischen der 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Ausgangsstreitwert (10.000 EUR) und der 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert (18.000 EUR) noch 202,80 EUR (1.001 EUR abzgl. 798,20 EUR). Nur dieser Betrag von 202,80 EUR wird gemäß VV 3101 Anm. Abs. 1 auf die Verfahrensgebühr des weiteren Verfahrens angerechnet.

Für die Terminsgebühr wird nach Anm. Abs. 2 zu VV 3104 die Differenz zwischen einer 1,2 Terminsgebühr aus 18.000 EUR und einer 1,2 Terminsgebühr aus 10.000 EUR (924,00 EUR – 736,80 EUR = 187,20 EUR) auf die Terminsgebühr des weiteren Verfahrens angerechnet.

II. Gebühren des zweiten Klageverfahrens

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 8.000 EUR)
  652,60 EUR
  gem. Anm. Abs. 1 zu VV 3101 anzurechnen   – 202,80 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 8.000 EUR)
  602,40 EUR
  gem. Anm. Abs. 2 zu VV 3104 anzurechnen   –187,20 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 885,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   168,15 EUR
Gesamt   1.053,15 EUR

b) Keine Kürzung nach § 15 Abs. 3

 

Rz. 110

Muss keine Kürzung der Verfahrensgebühren aus den Einzelstreitwerten vorgenommen werden, weil der Höchstwert nach § 15 Abs. 3 nicht erreicht wird, unterfällt die volle 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 2 der Anrechnung.

 

Beispiel: In einem Rechtsstreit über 2.000 EUR wird auch über weitere nicht anhängige 8.000 EUR verhandelt. Eine Einigung scheitert, so dass das Verfahren durch Urteil entschieden wird. In einem weiteren Verfahren werden die 8.000 EUR gesondert eingeklagt, wobei auch ein Termin stattfindet. Die Gebühren berechnen sich wie folgt:

I. Gebühren des ersten Klageverfahrens

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 2.000 EUR)
  215,80 EUR
2.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 2

(Wert: 8.000 EUR)
  401,60 EUR
  Die Grenze des § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,3 aus 10.000 EUR (798,20 EUR), ist nicht überschritten.    
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 10.000 EUR)
  736,80 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.374,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   261,10 EUR
Gesamt   1.635,30 EUR

II. Gebühren des zweiten Klageverfahrens

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 8.000 EUR)
  652,60 EUR
  gem. Anm. Abs. 1 zu VV 3101 anzurechnen, 0,8 aus 8.000 EUR   – 401,60 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 8.000 EUR)
  602,40 EUR
3. gem. Anm. Abs. 2 zu VV 3104 anzurechnen   – 537,60 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 335,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   63,80 EUR
Gesamt   399,60 EUR

c) Anrechnung bei Geltendmachung von Teilbeträgen

 

Rz. 111

Die Anrechnungsbestimmungen sind auch dann einschlägig, wenn im weiteren Verfahren nur ein Teil der nicht anhängigen Gegenstände eingeklagt wird. Die Anrechnung erfolgt dann jedoch nur nach dem entsprechend geringeren Gegenstandswert.

 

Beispiel: In einem Verfahren über 10.000 EUR verhandeln die Anwälte auch über weitere nicht anhängige 8.000 EUR, ohne dass es zu einer Einigung kommt. In einem weiteren Verfahren wird von der Forderung über 8.000 EUR nur ein Teilbetrag von 5.000 EUR eingeklagt und über diesen verhandelt.

I. Gebühren des ersten Klageverfahrens

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 10.000 EUR)
798,20 EUR  
2.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 2

(Wert: 8.000 EUR)
401,60 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 18.000 EUR   1.001,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 18.000 EUR)
  924,00 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.945,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   369,55 EUR
Gesamt   2.314,55 EUR

II. Gebühren des zweiten Klageverfahrens

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 5.000 EUR)
  434,20 EUR
2. gem. Anm. Abs. 1 zu VV 3101 anzurechnen   – 135,20 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
4. gem. Anm. Abs. 2 zu VV 3104 anzurechnen   – 124,80 EUR
5. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 595,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   113,05 EUR
Gesamt   708,05 EUR

Der Anrechnungsbetrag hinsichtlich der Verfahrensgebühr ergibt sich aus der Differenz zwischen einer 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Ausgangswert von 10.000 EUR (798,20 EUR) und der nach § 15 Abs. 3 auf 933,40 EUR begrenzten Summe aus der 1,3-Verfahrensgebühr bzw. 0,8-Verfahrensgebühr aus den Einzelstreitwerten (10.000 EUR und 5.000 EUR).

 
1,3-Verfahrensgebühr aus 10.000 EUR 798,20 EU...

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