Rz. 23

Die Einigungsgebühr der VV 2508 erhält der Anwalt auch dann, wenn er bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) mitwirkt (siehe Anm. Abs. 2).[39]

[39] Vgl. LG Düsseldorf 25.4.2006 – 19 T 77/06.

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