Rz. 16

Nach Anm. Abs. 1 kann die Geschäftsgebühr auch für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags entstehen. Nachdem der BGH[25] entschieden hat, dass für die Überprüfung eines Vertrags durch einen Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr (VV 2300) entsteht, wird auch im Rahmen der Beratungshilfe die bloße Überprüfung eines Vertragsentwurfs als Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrags angesehen werden müssen.[26] Anm. Abs. 1 nennt eine solche Mitwirkung als selbstständige Fallgruppe neben dem Betreiben des Geschäfts. Sie bedurfte einer gesonderten Erwähnung, weil mangels einer nach außen gerichteten Tätigkeit kein Betreiben des Geschäfts vorliegt, wenn sich die Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Vertragsgestaltung darauf beschränkt, im Innenverhältnis gegenüber dem Mandanten tätig zu werden. Eine Geschäftsgebühr nach VV 2503 wird in diesem Fall jedoch nur ausgelöst, wenn sich die Mitwirkung auf einen Vertrag bezieht. Die Mitwirkung an der Gestaltung einseitiger Erklärungen reicht nicht aus.[27]

[26] So auch LG Nürnberg-Fürth 12.5.2015 – 6 S 112/15, AGS 2015, 320.
[27] BGH 22.2.2018 – IX ZR 115/17, AGS 2018, 165 = RVGreport 2018, 218, zur Geschäftsgebühr VV 2300.

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