Rz. 19

Für die Höhe der Gebühr nach VV 2503 ist es unerheblich, wie umfangreich die Tätigkeit des Anwalts war. Es bleibt in jedem Fall bei der Festgebühr. Auch ein äußerst hoher Gegenstandswert hat keinen Einfluss auf die Gebühr. Umgekehrt erhält der Anwalt auch dann die volle Gebühr, wenn die Tätigkeit äußerst gering oder der Gegenstandswert niedrig war. Insbesondere erhält der Anwalt auch die volle Gebühr, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt. Weder ist VV 3101 Nr. 1 entsprechend anwendbar, noch kann – wie im Falle der VV 2300, 2301 – der Gebührensatz oder Gebührenrahmen herabgesetzt werden, da es sich um eine Festgebühr handelt. Die Gebühr des Anwalts entsteht vielmehr mit der ersten Tätigkeit, in der Regel der Entgegennahme der Information, und fällt nachträglich nicht mehr weg (§ 15 Abs. 4).

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