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Nur ein Auftraggeber liegt dagegen vor, wenn die Ehefrau Ansprüche der Kinder im eigenen Namen geltend macht (a.A. VV 1008 Rdn 76).[38]

 

Beispiel: Die Ehefrau lässt sich von dem Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe wegen Trennungsunterhaltes sowie wegen Kindesunterhalts außergerichtlich vertreten. Die Ehe ist noch nicht rechtskräftig geschieden, die Scheidungssache ist aber schon anhängig.

Eine Erhöhung nach VV 1008 kommt nicht in Betracht. Die Ehefrau handelt nicht als Vertreterin. Nur sie allein ist Auftraggeberin. Die Kindesunterhaltsansprüche kann die Ehefrau nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB für die bei ihr lebenden Kinder im eigenen Namen geltend machen. Die Inhaberschaft für diese Ansprüche vereinigen sich daher gemeinsam mit der Inhaberschaft für den Trennungsunterhaltsanspruch allein in ihrer Person.

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2503   93,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   18,70 EUR
  Zwischensumme 112,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   21,32 EUR
Gesamt   133,52 EUR
[38] A.A. AG Heidenheim 24.3.2009 – GR 952/08 B, AGS 2009, 338, weil § 1629 Abs. 3 BGB im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung findet. Vgl. auch LAG München 18.9.2008 – 10 Ta 204/06, AGS 2009, 212, zur Vertretung der Ehefrau des Arbeitnehmers in einem Kündigungsschutzprozess, die in Prozessstandschaft für ihre Kinder auftritt.

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