Rz. 32
Der Rechtsanwalt erhält Entgelte für die von ihm getätigten Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Diese kann er wahlweise nach VV 7001 konkret berechnen oder nach VV 7002 pauschal. Die Höhe der Pauschale beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20 EUR. Maßgebend sind die im Rahmen der Beratungshilfe verdienten und von der Staatskasse zu vergütenden Gebühren (vgl. Anm. Abs. 2 zu VV 7002), nicht dagegen die Gebühren eines Wahlanwalts. Die Anm. Abs. 2 ist durch das BerH-Änderungsgesetz[52] eingefügt worden. Anderslautende Rechtsprechung aus der Zeit vor dem 1.1.2014 ist überholt.[53]
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