Rz. 4

Wird in mehreren Angelegenheiten Beratungshilfe gewährt, entsteht die Gebühr nach VV 2500 mehrmals (§ 15 Abs. 1).[3]

[3] LG Köln AnwBl. 1986, 255; Groß, BerH/PKH/VKH, § 44 RVG Rn 61; a.A. Lindemann/Trenk-Hinterberger, § 8 BerHG Rn 1.

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