Rz. 22

Hinsichtlich des Umfangs der Angelegenheit gilt § 15. Für jede selbstständige Angelegenheit muss ein Einvernehmen hergestellt werden, so dass die Gebühren nach VV 2200 insoweit also auch jeweils gesondert anfallen.[6]

 

Beispiel: Der inländische Anwalt wird beauftragt, das Einvernehmen mit dem ausländischen Anwalt bei zwei anhängigen Gerichtsverfahren herzustellen.

Da es sich bei den Gerichtsverfahren jeweils um eigene Angelegenheiten nach § 15 Abs. 2 handelt, erhält der deutsche Anwalt für jedes Einvernehmen die Gebühr nach VV 2200 gesondert.

 

Rz. 23

Auch soweit der ausländische Anwalt nach Abschluss des Verfahrens in der Zwangsvollstreckung tätig wird und hierfür das Einvernehmen hergestellt werden muss, etwa bei einer Vollstreckungsgegenklage oder einem Bestrafungsantrag vor dem LG, muss das Einvernehmen erneut hergestellt werden, so dass die Gebühr nach VV 2200 erneut entsteht.

 

Rz. 24

Darüber hinaus erhält der Anwalt die Einvernehmensgebühr für jeden Rechtszug gesondert.

 

Beispiel: Der inländische Anwalt wird beauftragt, das Einvernehmen mit dem ausländischen Anwalt für ein Strafverfahren vor der großen Strafkammer herzustellen. Nach Abschluss des Verfahrens will der Mandant Revision einlegen. Auch für dieses Verfahren soll der Anwalt das Einvernehmen herstellen.

Der Anwalt erhält die Gebühr nach VV 2200 für jedes Einvernehmen gesondert.

 

Rz. 25

Soweit das RVG in bestimmten Fällen anordnet, dass innerhalb desselben prozessualen Rechtszuges eine neue Gebührenangelegenheit beginnt (etwa Urkunden- und Nachverfahren, § 17 Nr. 5), entsteht gleichwohl nur eine Einvernehmensgebühr, da das Einvernehmen nicht erneut hergestellt werden muss.

 

Rz. 26

Dagegen erhält der Anwalt zwei Gebühren nach VV 2200, wenn das Einvernehmen sowohl für ein einstweiliges Verfügungs- oder Arrestverfahren hergestellt werden soll als auch für das Hauptsacheverfahren.

 

Rz. 27

Verschiedene Gebührenangelegenheiten bilden auch das Einvernehmen nach § 28 Abs. 1 EuRAG und nach § 30 Abs. 1 S. 2 EuRAG. Soweit der Anwalt also nicht nur das Einvernehmen für die Vertretung in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren herstellen soll, sondern auch das Einvernehmen für den Verkehr mit dem inhaftierten Mandanten oder dessen Besuch, so erhält er die Gebühr nach VV 2200 mehrmals.

 

Beispiel: Der inländische Anwalt wird beauftragt, das Einvernehmen mit dem ausländischen Anwalt für ein Strafverfahren herzustellen. Des Weiteren soll er das Einvernehmen für einen Besuch in der JVA herstellen.

Der Anwalt erhält zwei Gebühren nach VV 2200, eine für das Einvernehmen im Verfahren nach § 28 Abs. 1 EuRAG und eine für das Einvernehmen beim Besuch des inhaftierten Mandanten (§ 30 Abs. 1 S. 2 EuRAG).

[6] Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, VV 2200–2201 Rn 9.

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