Rz. 14

In VV 2200 ist nur die Vergütung für die Herstellung des Einvernehmens geregelt. Dies betrifft also ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem ausländischen Anwalt und dem deutschen Einvernehmensanwalt. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Mandanten kommt dagegen nicht zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben (§ 28 Abs. 3 EuRAG).

 

Rz. 15

Gebührenschuldner des Einvernehmensanwalts ist daher auch allein der ausländische Anwalt, nicht dessen Mandant.

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