Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
2102

Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen……

Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
36,00 bis 384,00 EUR

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