Rz. 5

Das Gutachten muss schriftlich erstellt sein und eine juristische Begründung enthalten.[3] Die Einhaltung der strengen Schriftform des § 126 BGB ist dabei nicht erforderlich. Das Erfordernis der Schriftlichkeit dient keinem Beweiszweck, sondern soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Ausführungen des Anwalts in Ruhe zu studieren und gegebenenfalls Dritten vorzulegen, die an der Entscheidung über das Rechtsmittel beteiligt sind. Daher reicht auch die Übermittlung des Gutachtens per Telefax aus. Auch die Versendung in elektronischer Form dürfte der Schriftform genügen, wenn der Empfänger ohne weiteres in der Lage ist, den Text des Gutachtens selbst auszudrucken, etwa bei einer Versendung per E-Mail oder pdf-Datei.

[3] OLG München JurBüro 1992, 103.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge