Rz. 2

Klarzustellen ist vorab, dass es sich bei der VV 2101 nicht um einen eigenen Gebührentatbestand handelt, sondern lediglich um eine Regelung zur Höhe der Gebühr VV 2100. Die Gebühr selbst bestimmt sich nach VV 2100, wie sich unschwer aus dem Gesetzeswortlaut ergibt: "Die Gebühr 2100 beträgt". Daher gilt insbesondere Auch die Anm. zu VV 2100.

Nach VV 2101 findet die Vorschrift nur in denjenigen Verfahren Anwendung, in denen die Gebühren nach dem Gegenstandswert zu berechnen sind (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2), also für:

Rechtsmittelverfahren in Zivilsachen,
Rechtsmittelverfahren in Familiensachen
Rechtsmittelverfahren in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
Rechtsmittelverfahren in Arbeitsgerichtsstreitigkeiten,
Rechtsmittel in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten,
Rechtsmittel in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 nach dem Wert abzurechnen ist,
Rechtsmittel in finanzgerichtlichen Verfahren,

Rechtsmittel in Verfahren nach VV Teil 4 bis 6

im Adhäsionsverfahren, also soweit über ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche
gegen Entscheidungen über Einziehung und verwandte Maßnahmen
soweit nach VV Vorb. 4 Abs. 5, 5 Abs. 4, 6 Abs. 4 auf VV Teil 3 verwiesen wird und Rechtsmittel somit nach dem Gegenstandswert abzurechnen sind.

Nach der früheren Gesetzesfassung widersprach dies VV Vorb. 2 Abs. 3 a.F., wonach die Gebühren der VV 2100, 2101 nicht in Angelegenheiten nach den VV Teilen 4 bis 6 anzuwenden sein sollten. Man war sich nach der damaligen Gesetzesfassung jedoch schon einig, dass die VV 2100, 2101 in Angelegenheiten nach den VV Teilen 4 bis 6 jedenfalls dann gelten sollten, wenn dort nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Durch den Wegfall der Vorb. 2 Abs. 3[1] ist jetzt klargestellt, dass die Wertgebühren der VV 2100, 2101 auch in Verfahren nach den VV Teilen 4 bis 6 anzuwenden sind, wenn sich die Gebühren dort nach dem Wert richten.

 

Rz. 3

Dagegen ist VV 2101 insbesondere in straf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten (Ausnahme: Einziehung und verwandte Mahnahmen (VV 4142) und Adhäsionsverfahren nach VV 4143 f.) sowie in sozialgerichtlichen Verfahren, die nach § 3 Abs. 2 S. 1 vergütet werden, nicht anwendbar.

[1] Aufgehoben durch das WehrrechtsänderungsG vom 31.7.2008.

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