Rz. 47

Umstritten ist, ob für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann. Hartung[30] ist der Auffassung, dass für eine Rechtsmittelprüfung Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gewährt werden könne. Die ganz überwiegende Rechtsprechung hat von Anfang an die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe jedoch zu Recht abgelehnt.[31] Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist keine Prozess- oder Verfahrensführung i.S.d. §§ 114 ZPO. Es handelt sich – wie sich schon aus der Stellung der Gebühr in VV Teil 2 ergibt – um eine außergerichtliche Vertretung und nicht um eine außergerichtliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren. Zudem kann Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Ob dies der Fall ist, soll die Tätigkeit des Anwalts ja gerade erst herausfinden. Der BGH hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt.[32]

 

Rz. 48

Ist allerdings – wenn auch zu Unrecht – Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, dann sind die Festsetzungsinstanzen daran gebunden. Ihre Prüfungskompetenz erstreckt sich nicht auf die Frage, ob die Bewilligung und Beiordnung durch das Gericht zu Recht erfolgt sind.[33]

[30] AnwBl 2005, 206.
[31] OLG Düsseldorf AGS 2005, 567 m. Anm. Schons; AnwBl 2005, 656; OLG Frankfurt AGS 2006, 137 = RVGreport 2005, 280.
[32] BGH 25.4.2007 – XII ZB 179/06, AGS 2007, 360 m. Anm. Schons = RVGreport 2007, 353 = NJW-RR 2007, 1439.
[33] OLG Düsseldorf AGS 2006, 482 = RVGreport 2007, 67 = JurBüro 2006, 635.

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