Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
---|---|---|
2100 | Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist…… Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. |
0,5 bis 1,0 |
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