Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
2100

Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist……

Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
0,5 bis 1,0

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