Rz. 26

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der VV 1010 ist die Teilnahme am Termin nicht erforderlich.[6] Die Teilnahme an Terminen wird durch die Terminsgebühr abgegolten. Um eine Terminsgebühr handelt es sich aber bei VV 1010 gerade nicht, sondern um eine Zusatzgebühr, die besonderen Aufwand abdecken soll. Dieser Aufwand kann sich aber auch unabhängig von der Teilnahme an den Terminen ergeben. Der Tatbestand der VV 1010 setzt ja auch gerade nicht voraus, dass die Termine besonders umfangreich gewesen sein müssen, sondern das Verfahren als solches. So muss sich ein Anwalt mit den Beweiserhebungen auch dann auseinandersetzen und diese würdigen, wenn er am Termin nicht teilgenommen hat.

[6] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 1010 Rn 2; Hansens, RVGreport 2014, 410; a.A. Enders, JurBüro 2103, 449.

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