Rz. 3

Die Vorschrift des VV 1009 gilt für alle anwaltlichen Tätigkeiten, die nach dem RVG zu vergüten sind. Wird der Anwalt in einem Aufgabenbereich nach § 1 Abs. 2 tätig, ist VV 1009 nicht anwendbar, so dass kein Anspruch auf die Hebegebühren entsteht.[3]

 

Rz. 4

Für Notare fand sich bislang eine inhaltsgleiche Regelung in § 149 KostO. Seit dem 1.8.2013 erhält ein Notar nach Nr. 25300 GNotKG-KostVerz. je Auszahlung bei Beträgen bis 13 Mio. EUR eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B und bei darüber hinausgehenden Beträgen 0,1 % des Auszahlungsbetrags. Gleiches gilt nach Nr. 25301 GKG-KostVerz. für die Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung.

Für den Anwaltsnotar kommt es darauf an, ob er Gelder in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt verwahrt (dann gilt VV 1009) oder ob es sich um notarielle Tätigkeit handelt (dann gelten die Nrn. 25300, 25301 GNotKG-KostVerz.).

 

Rz. 5

Ob Hebegebühren neben einer nach §§ 3a ff. vereinbarten Vergütung zusätzlich gefordert werden können, kann nicht generell beantwortet werden. Es kommt stets auf den Einzelfall an. Im Zweifel wird man bei Pauschalhonoraren auch eventuelle Hebegebühren als durch das vereinbarte Honorar abgegolten ansehen müssen.[4] Es empfiehlt sich daher, in der Vergütungsvereinbarung eine gesonderte Regelung zu treffen.

 

Rz. 6

Lässt sich der Anwalt auf die von einigen Haftpflichtversicherern angebotenen Abrechnungsgrundsätze ein, sind Hebegebühren nach den meisten Grundsätzen durch die Pauschalen abgegolten.

 

Rz. 7

Nimmt der Anwalt einen Geldbetrag auf sein Anderkonto, um diesen Betrag später nach Weisung des Mandanten zu verwenden, ohne dass diese Empfangnahme und Weiterleitung mit einer im RVG geregelten Berufstätigkeit in Zusammenhang steht, entsteht keine Hebegebühr nach VV 1009.[5] Der Anwalt kann in diesem Fall für die Aufbewahrung und Weiterleitung nur eine angemessene Vergütung nach §§ 631, 632 BGB verlangen. Die Bemessung dieser Vergütung kann sich aber wiederum an der Gebühr nach VV 1009 orientieren.[6]

[3] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 1009 Rn 2.
[4] Ausführlich N. Schneider, Vergütungsvereinbarung, Rn 1086, 1186.
[5] OLG Frankfurt AGS 2002, 222 = zfs 2002, 247.
[6] OLG Frankfurt AGS 2002, 222 = zfs 2002, 247.

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