Rz. 68

An der von Anm. Abs. 1 vorausgesetzten Identität fehlt es hingegen, wenn mehrere Mandanten im Rahmen gesetzlicher Schuldverhältnisse gleichermaßen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Ansprüche erscheinen zwar äußerlich wie ein und dasselbe, entstehen aber gegenüber jedem Störer gesondert, treffen also die Mandanten unabhängig voneinander und sind durch jeden Einzelnen von ihnen gleichsam isoliert zu erfüllen. Deshalb liegen mehrere Gegenstände vor und es findet § 22 Abs. 1 Anwendung; die Mandanten sind unechte Streitgenossen.[187] Gleiches gilt, wenn gegen sie inhaltlich gleich lautende Auskunftsansprüche erhoben werden.[188]

 

Rz. 69

Liegen bei Streitgenossen selbstständige Verpflichtungen vor, die jeder Streitgenosse nur für sich selbst erbringen bzw. erfüllen kann, liegen ebenfalls verschiedene Gegenstände vor.[189]

Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Beklagten und eines Herausgabeanspruchs gegen den anderen Beklagten betrifft verschiedene Gegenstände.[190]

 

Rz. 70

Verschiedene Gegenstände sind also betroffen, wenn die gegen mehrere Personen gerichteten Begehren von jeder Person nur für sich selbst und nicht die anderen erfüllt werden können.[191]

[187] BGH 15.4.2008 – X ZB 12/06, AGS 2008, 327 = RVGreport 2008, 337; OLG Frankfurt JurBüro 2002, 139; OLG Zweibrücken AnwBl 2000, 695; OLG Hamburg JurBüro 1990, 855; OLG Hamm 28.2.2002 – 23 W 421/01 (n.v.); OLG Hamm 12.2.2002 – 23 W 261/01 (n.v.); LG Mannheim GRUR-RR 2014, 370; anders aber KG 16.5.2014 – 2 W 136/13, das durch eine einheitliche Wertfestsetzung auf 40.000 EUR von Gegenstandsidentität ausgegangen ist.
[188] OLG München JurBüro 2004, 376; OLG Frankfurt JurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825.
[189] OLG Hamm AGS 2010, 394 = RVGreport 2010, 273.
[191] OLG Köln 16.1.2015 – 17 W 16–18/15; OLG Köln 11.6.2014 – 17 W 59/14.

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