Rz. 68
An der von Anm. Abs. 1 vorausgesetzten Identität fehlt es hingegen, wenn mehrere Mandanten im Rahmen gesetzlicher Schuldverhältnisse gleichermaßen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Ansprüche erscheinen zwar äußerlich wie ein und dasselbe, entstehen aber gegenüber jedem Störer gesondert, treffen also die Mandanten unabhängig voneinander und sind durch jeden Einzelnen von ihnen gleichsam isoliert zu erfüllen. Deshalb liegen mehrere Gegenstände vor und es findet § 22 Abs. 1 Anwendung; die Mandanten sind unechte Streitgenossen.[187] Gleiches gilt, wenn gegen sie inhaltlich gleich lautende Auskunftsansprüche erhoben werden.[188]
Rz. 69
Liegen bei Streitgenossen selbstständige Verpflichtungen vor, die jeder Streitgenosse nur für sich selbst erbringen bzw. erfüllen kann, liegen ebenfalls verschiedene Gegenstände vor.[189]
Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Beklagten und eines Herausgabeanspruchs gegen den anderen Beklagten betrifft verschiedene Gegenstände.[190]
Rz. 70
Verschiedene Gegenstände sind also betroffen, wenn die gegen mehrere Personen gerichteten Begehren von jeder Person nur für sich selbst und nicht die anderen erfüllt werden können.[191]
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