Rz. 85

Die Gebühren für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels sowie die Gutachtengebühr nach VV 2100–2103 sind nach VV 1008 erhöhungsfähig (vgl. VV 2100 Rdn 36).[216] Die Gebühren sind anders als die vereinbarte Gebühr für die Beratung (§ 34) im VV geregelt, so dass VV 1008 nach VV Vorb. 1 grds. anwendbar ist (vgl. Rdn 82). Ferner schreiben die Anm. zu VV 2100 und VV 2102 vor, dass diese Gebühren auf die Gebühren für ein Rechtsmittelverfahren anzurechnen sind. Wenn unterstellt wird, dass hiermit die Verfahrensgebühren des jeweiligen Rechtsmittelverfahrens gemeint ist, erfassen diese Gebühren jedenfalls einen Teilbereich der anwaltlichen Tätigkeit, der unter den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren bzw. in Angelegenheiten nach den VV Teilen 4–6 (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10) unter den der Verfahrensgebühr für die erste Instanz fällt. Von der Nähe der Gebühren für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels sowie der Gutachtengebühr zur Verfahrensgebühr dürfte deshalb auszugehen sein, weil das RVG Gebührenanrechnungen regelmäßig nur bei gleichartigen Gebühren vorsieht. Denn die Anrechnung soll erreichen, dass für gleichartige Tätigkeiten Gebühren nicht mehrfach anfallen.[217]

[216] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2100–2103 Rn 16; Hergenröder, AGS 2007, 53; a.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1008 Rn 21.
[217] So auch Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 15. Aufl., Nr. 1008 VV Rn 20.

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