Rz. 9

VV 1008 verwendet neben dem Begriff des Auftraggebers auch den der Person. Die Gesetzesbegründung erklärt das Nebeneinander dieser Begriffe wie folgt:

Zitat

"Sind Auftraggeber mehrere Personen, soll es nicht darauf ankommen, ob gegenüber dem Anwalt eine oder mehrere dieser Personen auftreten. Selbst wenn eine Personenmehrheit eine Person bevollmächtigt, gegenüber dem Anwalt aufzutreten, kann dies für den Anwalt zu einem erhöhten Haftungsrisiko führen. Die Neuregelung soll den bestehenden Streit über die Anwendung der Vorschrift beseitigen."

Danach sieht der Gesetzgeber den Sonderfall als regelungsbedürftig an, dass sich die Auftraggeber durch Einzelne von ihnen oder durch eine dritte Person vertreten lassen. Dann soll es für die Erhöhung der Regelgebühren nicht auf die Vertreter-Person(en), sondern auf die Vertretenen ankommen. Das erscheint bei einer Stellvertretung selbstverständlich,[13] lässt hingegen den nach der Interessenlage einschlägigen Sonderfall der Prozessstandschaft ungeregelt.

[13] Vgl. OLG Schleswig AGS 2008, 382 = MDR 2008, 713 m.w.N.

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