1. Allgemeines

 

Rz. 12

Wurde unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ein wirksamer Vergleich geschlossen oder eine Einigung i.S.v. VV 1000 oder eine Erledigung i.S.v. VV 1002 erreicht, so erhält der Rechtsanwalt

nach VV 1005, 2302 bei Einigung oder Erledigung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Betragsrahmengebühr in Höhe von 60 EUR bis 768 EUR (Mittelgebühr 414 EUR),
nach VV 1006, 3102 bei Einigung oder Erledigung in einem gerichtlichen Verfahren, das kein Berufungs- oder Revisionsverfahren ist, eine Betragsrahmengebühr in Höhe von 66 EUR bis 660 EUR (Mittelgebühr 363 EUR),
nach VV 1006, 3204 bei Einigung oder Erledigung in einem Berufungs-, Beschwerde- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, das vor dem Landessozialgericht zu führen ist, eine Betragsrahmengebühr in Höhe von 72 EUR bis 816 EUR (Mittelgebühr 439 EUR) oder
nach VV 1006, 3212 bei Einigung oder Erledigung in einem Revisions-, oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, das vor dem Bundessozialgericht zu führen ist, eine Betragsrahmengebühr in Höhe von 96 EUR bis 1.056 EUR (Mittelgebühr 576 EUR).

Eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 1 neben den in anderen Teilen des VV bestimmten Gebühren. Eine Anrechnung erfolgt nicht.

2. Erledigung im Rahmen der Beratung

 

Rz. 13

Anm. 1 S. 4 hat schon immer klargestellt, dass auch bei einer Beratung (bei der keine Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis anfällt), eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr anfallen kann. Das ist jetzt durch die Erweiterung der VV Vorb. 1 durch das KostRÄG 2021 nochmals unterstrichen worden. Neben der Beratungsgebühr nach § 34 entsteht eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr in Höhe der Hälfte der Schwellengebühr der Anm. zu VV 2302 (derzeit 259 EUR : 2 = 197,50 EUR).

 

Rz. 14

Der Rechtsanwalt hat im Rahmen einer Beratung an der Einigung oder Erledigung mitgewirkt, wenn seine Tätigkeit zumindest mitursächlich dafür gewesen ist, dass der Mandant mit dem Sozialleistungsträger einer Einigung oder Erledigung erzielen kann.

 
 
1. Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 RVG   250,00 EUR
2. Erledigungsgebühr, Nr. 1002, Anm. Abs. 1 S. 4 zu VV 1005   197,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 467,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   88,83 EUR
Gesamt   556,33 EUR
 

Rz. 15

Die Höhe der Einigungs- oder Erledigungsgebühr richtet sich nur dann nicht nach der Anm. Abs. 1 S. 4 zu VV 1005, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber eine Gebührenvereinbarung getroffen hat, die auch regelt, in welcher Höhe (und unter welchen Voraussetzungen) eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr anfällt.

3. Erledigung im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren

a) Ohne Vorbefassung

 

Rz. 16

Erledigt sich eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt eine Betragsrahmengebühr erhält, entspricht die Einigungs- oder Erledigungsgebühr der Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 1. Fällt die Mittelgebühr an, so gilt Folgendes:

 
 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   414,00 EUR
2. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1005   414,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 848,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   161,12 EUR
Gesamt   1.009,12 EUR
 

Rz. 17

Ist die Geschäftsgebühr auf die Schwellengebühr nach der Anm. zu VV 2302 begrenzt, führt dies ebenfalls zu einer Begrenzung der Einigungs- oder Erledigungsgebühr.

b) Mit Vorbefassung

 

Rz. 18

Die bei einer Vorbefassung – der Rechtsanwalt war zunächst im Antrags- und anschließend im Widerspruchsverfahren tätig, in dem es dann zu einer Einigung oder Erledigung kommt – vorgesehene Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr, nicht aber mehr als 207 EUR (VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 2), führt nicht (auch) zu einer Kürzung der Einigungs- oder Erledigungsgebühr. Es ist auf die jeweilige Betriebsgebühr abzustellen und nicht auf den Gebührenbetrag, der nach der Anrechnung verbleibt. Zu beachten ist auch § 15a Abs. 1, der bestimmt, dass der Rechtsanwalt jede andere Gebühr ohne Anrechnung fordern kann.

Dies bedeutet für das Beispiel unter Rdn 16:

 
 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   414,00 EUR
2. Anrechnung, VV Vorb. 2.3 Abs. 4   – 207,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1005   414,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 641,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   121,79 EUR
Gesamt   762,79 EUR

4. Erledigung im Gerichtsverfahren

 

Rz. 19

Erledigt sich eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt eine Betragsrahmengebühr erhält, im Gerichtsverfahren, gilt Folgendes:

a) Klageverfahren ohne Vorbefassung

 

Rz. 20

War die Angelegenheit besonders umfangreich und schwierig und hatte eine überragende Bedeutung für den Mandanten, so dass die Verfahrensgebühr nach VV 3102 in Höhe der Höchstgebühr anfällt, so entsteht auch die Einigungs- oder Erledigungsgebühr in dieser Höhe:

 
 
1. Verfahrensgebühr, VV 3102   660,00 EUR
2. Terminsgebühr, VV 3106   610,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1006   660,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.950,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   370,50 EUR
Gesamt   2.320,50 EUR

In einem Klageverfahren, in dem jeweils die Mittelgebühr entsteht, gilt Folgendes:

 
1. Verfahrensgebühr, VV 3102   360,00 EUR
2. Terminsgebühr, VV 3106   335,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, VV 1002, 10...

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