Rz. 16

Erledigt sich eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt eine Betragsrahmengebühr erhält, entspricht die Einigungs- oder Erledigungsgebühr der Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 1. Fällt die Mittelgebühr an, so gilt Folgendes:

 
 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   414,00 EUR
2. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1005   414,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 848,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   161,12 EUR
Gesamt   1.009,12 EUR
 

Rz. 17

Ist die Geschäftsgebühr auf die Schwellengebühr nach der Anm. zu VV 2302 begrenzt, führt dies ebenfalls zu einer Begrenzung der Einigungs- oder Erledigungsgebühr.

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