Rz. 16
Erledigt sich eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt eine Betragsrahmengebühr erhält, entspricht die Einigungs- oder Erledigungsgebühr der Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 1. Fällt die Mittelgebühr an, so gilt Folgendes:
1. | Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1 | 414,00 EUR | |
2. | Erledigungsgebühr, VV 1002, 1005 | 414,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 848,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 161,12 EUR | |
Gesamt | 1.009,12 EUR |
Rz. 17
Ist die Geschäftsgebühr auf die Schwellengebühr nach der Anm. zu VV 2302 begrenzt, führt dies ebenfalls zu einer Begrenzung der Einigungs- oder Erledigungsgebühr.
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