Rz. 18
Die bei einer Vorbefassung – der Rechtsanwalt war zunächst im Antrags- und anschließend im Widerspruchsverfahren tätig, in dem es dann zu einer Einigung oder Erledigung kommt – vorgesehene Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr, nicht aber mehr als 207 EUR (VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 2), führt nicht (auch) zu einer Kürzung der Einigungs- oder Erledigungsgebühr. Es ist auf die jeweilige Betriebsgebühr abzustellen und nicht auf den Gebührenbetrag, der nach der Anrechnung verbleibt. Zu beachten ist auch § 15a Abs. 1, der bestimmt, dass der Rechtsanwalt jede andere Gebühr ohne Anrechnung fordern kann.
Dies bedeutet für das Beispiel unter Rdn 16:
1. | Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1 | 414,00 EUR | |
2. | Anrechnung, VV Vorb. 2.3 Abs. 4 | – 207,00 EUR | |
3. | Erledigungsgebühr, VV 1002, 1005 | 414,00 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 641,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 121,79 EUR | |
Gesamt | 762,79 EUR |
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