a) Ohne Vorbefassung

 

Rz. 16

Erledigt sich eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt eine Betragsrahmengebühr erhält, entspricht die Einigungs- oder Erledigungsgebühr der Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 1. Fällt die Mittelgebühr an, so gilt Folgendes:

 
 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   414,00 EUR
2. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1005   414,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 848,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   161,12 EUR
Gesamt   1.009,12 EUR
 

Rz. 17

Ist die Geschäftsgebühr auf die Schwellengebühr nach der Anm. zu VV 2302 begrenzt, führt dies ebenfalls zu einer Begrenzung der Einigungs- oder Erledigungsgebühr.

b) Mit Vorbefassung

 

Rz. 18

Die bei einer Vorbefassung – der Rechtsanwalt war zunächst im Antrags- und anschließend im Widerspruchsverfahren tätig, in dem es dann zu einer Einigung oder Erledigung kommt – vorgesehene Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr, nicht aber mehr als 207 EUR (VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 2), führt nicht (auch) zu einer Kürzung der Einigungs- oder Erledigungsgebühr. Es ist auf die jeweilige Betriebsgebühr abzustellen und nicht auf den Gebührenbetrag, der nach der Anrechnung verbleibt. Zu beachten ist auch § 15a Abs. 1, der bestimmt, dass der Rechtsanwalt jede andere Gebühr ohne Anrechnung fordern kann.

Dies bedeutet für das Beispiel unter Rdn 16:

 
 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   414,00 EUR
2. Anrechnung, VV Vorb. 2.3 Abs. 4   – 207,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1005   414,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 641,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   121,79 EUR
Gesamt   762,79 EUR

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