Rz. 13
Anm. 1 S. 4 hat schon immer klargestellt, dass auch bei einer Beratung (bei der keine Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis anfällt), eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr anfallen kann. Das ist jetzt durch die Erweiterung der VV Vorb. 1 durch das KostRÄG 2021 nochmals unterstrichen worden. Neben der Beratungsgebühr nach § 34 entsteht eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr in Höhe der Hälfte der Schwellengebühr der Anm. zu VV 2302 (derzeit 259 EUR : 2 = 197,50 EUR).
Rz. 14
Der Rechtsanwalt hat im Rahmen einer Beratung an der Einigung oder Erledigung mitgewirkt, wenn seine Tätigkeit zumindest mitursächlich dafür gewesen ist, dass der Mandant mit dem Sozialleistungsträger einer Einigung oder Erledigung erzielen kann.
1. | Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 RVG | 250,00 EUR | |
2. | Erledigungsgebühr, Nr. 1002, Anm. Abs. 1 S. 4 zu VV 1005 | 197,50 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 467,50 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 88,83 EUR | |
Gesamt | 556,33 EUR |
Rz. 15
Die Höhe der Einigungs- oder Erledigungsgebühr richtet sich nur dann nicht nach der Anm. Abs. 1 S. 4 zu VV 1005, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber eine Gebührenvereinbarung getroffen hat, die auch regelt, in welcher Höhe (und unter welchen Voraussetzungen) eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr anfällt.
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