Rz. 39

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Wert des Gegenstandes, der erledigt worden ist. Das Interesse nicht am Rechtsstreit beteiligter Dritter am Ausgang des Prozesses ("Musterprozess") findet dabei keine Berücksichtigung.[99] Bei einer Teil-Erledigung ist maßgebend der Wert des erledigten Teiles. Hat allerdings die Teilrücknahme im Ergebnis zu einer Gesamterledigung geführt, dann ist der Gesamtwert maßgeblich.[100] Nach ersatzloser Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Abgabe der Erledigungserklärung beschränkt sich der Wert auf die bis dahin angefallenen gerichtlichen und erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten, weil das Rechtsschutzinteresse bei diesem Erfolg nur noch hinsichtlich der Kosten besteht.[101] Wird ein Hilfsantrag für erledigt erklärt, kann ein gesonderter Gegenstandswert festgesetzt werden, wenn die gerichtliche Streitwertfestsetzung den Wert des Hilfsantrags nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nicht berücksichtigt.[102]

[99] VGH Mannheim NVwZ-RR 2000, 329.
[100] Hansens, BRAGO, § 24 Rn 7.
[101] HessFG EFG 1999, 664; a.A. Wert der Hauptsache: Hansens, BRAGO, § 24 Rn 7.
[102] VGH BaWü 6.12.2007 – 11 S 2402/07, AGS 2008, 138.

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