Rz. 14
Die Gebühr nach VV 1001, 1004 verdient der Anwalt, wenn das Verfahren auf Ehescheidung oder auf Aufhebung der Ehe im Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren[9] anhängig ist (Anm. zu VV 1004). Auch hier reicht es aus, wenn für das Rechtsmittelverfahren von einem der Ehepartner Verfahrenskostenhilfe beantragt worden ist.
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